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UnfallfluchtNeues zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)
| Der BGH hat in zwei Entscheidungen in jüngerer Zeit noch einmal zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort Stellung genommen. |
In dem einen Fall (20.6.24, 4 StR 15/24, Abruf-Nr. 243629) hatte der Angeklagte zwei Fußgänger bewusst angefahren, Fahrzeuge beschädigt und sich dann vom Unfallort entfernt. Das LG hatte ihn vom Vorwurf der Unfallflucht freigesprochen. Es liege kein „Unfall im Straßenverkehr“ vor. Der BGH hat das aufgehoben. Die Annahme eines „Verkehrsunfalls“ setzt nämlich einen verkehrsspezifischen Gefahrenzusammenhang in der Weise voraus, dass sich in dem „Verkehrsunfall“ gerade die typischen Gefahren des Straßenverkehrs verwirklicht haben müssen. Eine solche Verknüpfung des Schadensereignisses mit einem Verkehrsgeschehen ist nach Auffassung des BGH jedenfalls dann zu verneinen, wenn sich das Verhalten schon nach seinem äußeren Erscheinungsbild als Auswirkung einer deliktischen Planung, wie sie an beliebigen anderen Orten mit beliebigen anderen Mitteln auch durchführbar wäre, darstellt (vgl. BGH 15.11.01, 4 StR 233/01). Danach lag es hier nahe, dass sich jedenfalls in den Kollisionen mit den geparkten Fahrzeugen verkehrstypische Gefahren realisiert haben. Denn der Angeklagte hat den Pkw insoweit nicht mehr (ausschließlich) als Tatwaffe benutzt. Der so entstandene Sachschaden könnte als Auswirkung des allgemeinen Verkehrsrisikos verstanden werden und damit zum Begriff des Verkehrsunfalls gehören.
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AUSGABE: VA 12/2024, S. 211 · ID: 50200619