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FahrerlaubnisentzugDrei neue Entscheidungen zur (vorläufigen) Entziehung der Fahrerlaubnis nach einer Unfallflucht
| Wir haben in VA 25, 127 und 144 über die Rechtsprechung zu § 142 StGB berichtet. Heute können wir dazu weitere Entscheidungen vorstellen. |
- LG Wiesbaden 19.5.25, 5 Qs 25, Abruf-Nr. 249676
In einem Beschluss hat das LG Wiesbaden noch einmal zu den Voraussetzungen der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 111a StPO) Stellung genommen. Das LG hat darauf hingewiesen, dass nach seiner aktuellen Rechtsprechung (vgl. 6 Qs 4/21 und 6 Qs 8/23) die Wertgrenze für den bedeutenden Schaden i. S. des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei 1.600 EUR liegt. Es sei auch davon auszugehen, dass der Beschuldigte zumindest wissen konnte, dass bei dem Unfall an fremden Sachen ein bedeutender Schaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 entstanden ist. Als Folge der Kollision hatte sich nämlich das Heck des von ihm geführten Fahrzeugs gehoben und sich teils über die Motorhaube des Geschädigtenfahrzeugs geschoben und dieses ein Stück zurückgeschoben. Das spreche dafür, dass ein nicht unerheblicher Schaden an äußeren Zonen wie Lack und Kühlergrill sowie tiefer liegenden Schäden am beeinträchtigten Fahrzeug verursacht worden seien.
- AG Hagen 6.6.25, 66 Gs 733/25, Abruf-Nr. 249671
Das AG Hagen hat sich mit der Frage befasst, ob das Überfahren einer Leiche ein Unfall im Straßenverkehr im Sinn von § 142 StGB ist. Das AG hat die Frage verneint. Wenngleich eine Leiche im zivilrechtlichen Sinne eine Sache sein möge, repräsentiere sie keinen Sachwert, dessen Verletzung Schadenersatzansprüche auslösen könnte (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn. 22). Insoweit fehle es auch an einem auf Sach- oder Personenschadenersatz gerichteten Feststellungsinteresse (LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn. 24). Ein Schadenersatzanspruch resultiere auch nicht aus einer etwaigen Verletzung des Totenfürsorgerechts. Ein solches sei weder Bestandteil des Vermögens des Berechtigten noch sei das Totenfürsorgerecht durch das Überfahren beeinträchtigt (jurisPK-StVR/Niehaus/Weiland, § 142 Rn. 22; MüKo-StGB/Zopfs, 5. Aufl. 2025, § 142 Rn. 31). Eine etwaige Verletzung des Pietätsempfindens der Angehörigen sei ebenfalls keine Schädigung im Rechtssinne (vgl. LK-StGB/Herb, 13. Aufl. 2021, § 142 Rn. 21).
- AG Kiel 20.2.25, 43 Gs 7396/24, Abruf-Nr. 249672
Und schließlich ist hinzuweisen auf einen Beschluss des AG Kiel. Danach ist die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis 6 Monate nach Bekanntwerden der Umstände, aufgrund derer eine Entscheidung nach § 111a StPO hätte ergehen können, jedenfalls dann unverhältnismäßig, sofern keine anderen relevanten Umstände vorhanden sind, die für eine Gefährdung durch die weitere Teilnahme des Beschuldigten am Straßenverkehr sprechen.
AUSGABE: VA 12/2025, S. 220 · ID: 50464062