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Entziehung der FahrerlaubnisGrenzwert für den bedeutenden Schaden, oder: Schritt nach oben

Abo-Inhalt24.10.202555 Min. Lesedauer

| Bei der Frage, wo die Wertgrenze für den bedeutenden Sachschaden i. S. von § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB bei der Entziehung der Fahrerlaubnis wegen einer Unfallflucht zu ziehen ist, geht es in der Rechtsprechung hin und her. Die Rechtsprechung bewegt sich zwar, allerdings in der Regel nur in kleinen Schritten. Eine klare Linie kann man m. E. nicht erkennen. Der Grenzwert pendelt irgendwo im Bereich zwischen 1.500 - 1.800 EUR mit „Ausschlägen“ nach oben oder auch nach unten (vgl. z. B. LG Wiesbaden 19.5.25, 5 Qs 25, Abruf-Nr. 249676 [1.600 EUR]). |

Deshalb ist für die Praxis eine Entscheidung des LG Zwickau von erheblicher Bedeutung. Das zieht die Grenze jetzt unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung bei 2.500 EUR (25.8.25, E 1 Qs 166/25; Abruf-Nr. 250488). Die Beschwerdekammer des LG Zwickau hat sich damit der Rechtsprechung der Berufungskammern angeschlossen (24.4.25, 3 NBs 420 Js 8745/24; 28.1.25, 4 NBs 420 Js 21535/23). Wegen der Rechtsprechung der Berufungskammern bestehe bei einem unerlaubten Entfernen vom Unfallort im Bezirk des LG Zwickau kein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit für die Anordnung eines Fahrerlaubnisentzugs, wenn die Schadenshöhe unter 2.500 EUR liege. Deshalb sei es unmaßgeblich, welche konkrete Schadenshöhe die Beschwerdekammer für angemessen erachten würde. Ein vorläufiger Entzug der Fahrerlaubnis sei nicht angebracht, wenn spätestens in der Berufungsinstanz der Entzug der Fahrerlaubnis aufgehoben wird. Aus diesem Grund werde an der bislang von der Beschwerdekammer angesetzten Wertgrenze nicht mehr festgehalten.

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AUSGABE: VA 12/2025, S. 214 · ID: 50534872

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