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VerjährungVerjährungsfragen: Ausreichende Tatbeschreibung im Bußgeldbescheid und wirksame Zustellung
| Für die Frage der Verjährung ist es u. a. von Bedeutung, ob im Bußgeldbescheid der dem Betroffenen zur Last gelegte Verkehrsverstoß ausreichend beschrieben ist. Dazu haben das BayObLG und das OLG Brandenburg nun noch einmal Stellung genommen. Das OLG Brandenburg befasst sich mit der Frage, ob eine Zustellung wirksam war. |
1. Tatzeit und Tatort bei Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren
Dem BayObLG-Beschluss lag eine Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren zugrunde (3.2.25, 201 ObOWi 22/25, Abruf-Nr. 248046). Das BayObLG führt dazu aus, dass sich bei einer Geschwindigkeitsmessung durch Nachfahren bei anschließendem Anhalten die prozessuale Tat nach § 264 StPO in erster Linie nach dem dem Betroffenen vorgeworfenen Fahrverhalten bestimmt. Exakte Tatzeit und exakter Tatort spielen nach Auffassung des BayObLG eine untergeordnete Rolle.
2. Hausnummer muss auf 700 m langer Straße nicht angegeben werden
Gegenstand des Beschlusses des OLG Brandenburg (10.2.25, 1 ORbs 284/24, Abruf-Nr. 247911) war ebenfalls eine Geschwindigkeitsüberschreitung. Nach Auffassung des OLG wird der Tatort im Bußgeldbescheid hinreichend allein mit der Angabe des (Anhalte)Orts und der Straße auch dann ohne Angabe einer Hausnummer beschrieben, wenn die Straße eine Gesamtlänge von nur 700 Metern hat.
3. Zustellmangel wird durch Akteneinsicht geheilt
In einem beim OLG Brandenburg anhängigen Verfahren hat sich dieses mit der Wirksamkeit der Zustellung des Bußgeldbescheids befasst. Das OLG stellt dazu fest: Der tatsächliche Zugang eines Schriftstücks, hier eines Bußgeldbescheids, ist ggf. dadurch belegt, dass der Verteidiger gegen den Bußgeldbescheid für den Betroffenen Einspruch eingelegt und darüber hinaus Akteneinsicht genommen hat. Dann ist jedenfalls im Zeitpunkt der Einsichtnahme in die Bußgeldakte die Heilung des Zustellungsmangels wirksam geworden und die Unterbrechung der Verjährung eingetreten. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Zustellungsadressat und der tatsächliche Empfänger eines Schriftstücks identisch sind. Es reicht vielmehr aus, wenn das Dokument nicht dem genannten Adressaten, sondern einer Person zugeht, an die die Zustellung ebenfalls hätte gerichtet werden können (OLG Brandenburg 31.3.25, 2 ORbs 40/25, Abruf-Nr. 248058).
- Zur (Un-)Wirksamkeit des Bußgeldbescheids: VA 24, 160
AUSGABE: VA 12/2025, S. 222 · ID: 50391563