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HaftungGolfspielerin scheitert mit Schadenersatzklage: Sportvereine haften nicht für das übliche Risiko bei der Anlagennutzung
| Betreiber von Sportanlagen haften nur für Risiken, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar noch ohne Weiteres erkennbar sind. Mit dieser Begründung hat das LG München I die Klage einer Golfspielerin gegen einen Verein auf Schadenersatz und Schmerzensgeld abgelehnt. Sie war beim Abgang einer Unterführung, durch die der Parcours führte, ausgerutscht, weil dort noch feuchtes Gras vom Rasenmähen lag, und hatte sich dabei verletzt. |
Das LG sah bei dem Unfall keine schuldhafte Verletzung der Verkehrssicherungspflicht durch den Verein. Grundsätzlich richte sich der Umfang der Verkehrssicherungspflicht nach den Umständen des Einzelfalls. Nicht jeder abstrakten Gefahr muss durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Der Umfang der Sicherungsmaßnahmen muss sich vielmehr daran orientieren, was zur Gefahrenabwehr notwendig und zumutbar ist, um Dritte vor Gefahren zu schützen, die diese selbst bei Anwendung der von ihnen in der konkreten Situation zu erwartenden Sorgfalt nicht oder nicht rechtzeitig erkennen können. Betreiber von Sportanlagen müssen die Benutzer nur vor Gefahren schützen, die über das übliche Risiko bei der Anlagenbenutzung hinausgehen und vom Benutzer weder vorhersehbar und noch ohne Weiteres erkennbar sind. Ein Sporttreibender trägt die Gefahren selbst, die üblicherweise mit seinem Sport verbunden sind und mit denen er deshalb zu rechnen hat. Nur die darüber hinausgehenden atypischen Gefahren fallen in den Verantwortungsbereich des Veranstalters. Im konkreten Fall war etwaige Grasmahd auf dem betonierten Abgang zur Unterführung sowohl vorhersehbar als auch ohne weiteres erkennbar. Zum Golfsport gehört, dass er auf mit Gras bewachsenem Gelände stattfindet. Dort ist mit Resten von Rasenmahd bzw. Grasbüscheln zu rechnen, weil für die Bespielbarkeit laufend Mäharbeiten stattfinden. Es handelt sich deswegen um eine übliche und keine atypische Gefahr. Es entspricht auch der Lebenserfahrung, dass Gras feucht ist und rutschig sein kann (LG München I, Urteil vom 10.12.2024, Az. 13 O 7261/24, Abruf-Nr. 246093).
AUSGABE: VB 2/2025, S. 3 · ID: 50300719