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HaftungPferd tritt sich Nagel in den Huf: Wann haftet der Reitverein?
| Tritt ein Pferd sich auf einem Außengelände, das ein Reitverein bewirtschaftet, einen einzelnen Nagel in den Huf, obwohl der Verein regelmäßig zumutbare Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der allgemeinen Sicherheit vorgenommen hat, trifft den Verein keine Haftung. Mit dieser Klarstellung hat das OLG Frankfurt die Schadenersatzforderung einer Pferdebesitzerin abgelehnt, die den Verein für die Behandlungskosten schadenersatzpflichtig machen wollte. |
Nach Auffassung des Gerichts konnte die Besitzerin nicht nachweisen, wo sich das Pferd den Nagel eintrat. Nur wenn das in der Pferdebox passiert wäre, läge dies allein im Gefahrenbereich des Vereins. Der würde dann aus dem Einstellvertrag wegen einer Verletzung seiner Fürsorge- und Obhutspflichten nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB haften. Zwar ist der Verein auch für die Sicherheit des Außengeländes und der Reithalle zuständig. Seine Verkehrssicherungspflichten beschränken sich dort aber auf die Maßnahmen, die mit einem vernünftigen personellen Aufwand realisierbar und zumutbar sind. Das Herumliegen eines einzelnen Nagels auf dem Gelände einer öffentlich zugänglichen Reitanlage ist aber kein voll beherrschbares Risiko. Der Schaden ereignete sich demnach nicht in dem alleinigen Gefahren- und Verantwortungsbereich des Betreibers der Reitanlage. Der Verein war verpflichtet, durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass das Gelände grundsätzlich ohne größere Gefahren von Pferden betreten werden konnte. Dazu musste er beispielsweise dafür sorgen, dass regelmäßig die Flächen auf dem Gelände und die Boxengasse gereinigt wurden oder für besonders gefahrträchtige Arbeiten, wie dem Beschlagen der Pferde, besondere Flächen genutzt wurden. Den Nachweis, dass er diese Pflichten verletzt hatte, hatte die Pferdebesitzerin aber nach Auffassung des Gerichts nicht erbracht (OLG Frankfurt, Urteil vom 10.12.2024, Az. 26 U 24/23, Abruf-Nr. 245518).
AUSGABE: VB 2/2025, S. 2 · ID: 50300744