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VereinsrechtBestellorgan ist auch für Abberufung des Vorstands zuständig
| Ergibt sich aus der Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes, ist das Vereinsorgan für die Abberufung des Vorstands zuständig, das ihn bestellt (wählt). In der Regel ist das die Mitgliederversammlung. Das entschied das Landgericht (LG) Essen bei einem selbstständigen gewerkschaftlichen Landesverband mit ca. 48.000 Mitgliedern. |
Der Verband gliederte sich in den Gewerkschaftstag als oberstes Organ, den Landesvorstand, den geschäftsführenden Ausschuss sowie den gesetzlichen Vorstand. Funktional war der Gewerkschaftstag dabei die Mitgliederversammlung des Verbands. Die Satzung räumte dem Landesvorstand das Recht ein, Mitglieder kommissarisch zu bestellen, wenn ein Vorstandsmitglied zwischen den turnusmäßigen Gewerkschaftstagen ausscheidet. Nach Streitigkeiten im Vorstand schloss dieser ein Mitglied aus. Das klagte auf Nichtigkeit des entsprechenden Beschlusses und bekam vor dem LG recht.
AUSGABE: VB 5/2025, S. 2 · ID: 50397706