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UmsatzsteuerSteuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung: Das steckt in § 4 Nr. 22a UStG
Abo-Inhalt28.04.20259 Min. Lesedauer
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| Auch nach der Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 ist die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Für gemeinnützige Bildungsträger und Berufsverbände gibt es aber eine alternative Befreiungsregelung – § 4 Nr. 22a UStG. Sie setzt kein behördliches Anerkennungsverfahren voraus. Entgegen dem Wortlaut ist auch diese Befreiungsvorschrift begrenzt. VB klärt deshalb die Hintergründe und wichtige Einzelfälle. |
Inhaltsverzeichnis
- § 4 Nr. 22a UStG spielt bei Erwachsenenbildung große Rolle
- So ist § 4 Nr. 22a UStG gesetzlich geregelt
- § 4 Nr. 22a UStG im Lichte des Gemeinschaftsrechts
- Diese Einrichtungen sind begünstigt
- Gemeinnützigkeit als Voraussetzung?
- Kostendeckung – was heißt „überwiegend“?
- Diese Leistungen sind begünstigt
- Diese Nebenleistungen sind (auch) steuerbefreit
- Steuerbefreiung kostet den Vorsteuerabzug
- So haben Gerichte Einzelfälle ausgeurteilt
AUSGABE: VB 5/2025, S. 5 · ID: 50394815
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