Mai 2025
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UmsatzsteuerSteuerbefreiung für Bildungsträger ohne staatliche Anerkennung: Das steckt in § 4 Nr. 22a UStG
Abo-Inhalt28.04.2025200 Min. Lesedauer 
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| Auch nach der Neuregelung von § 4 Nr. 21 UStG zum 01.01.2025 ist die staatliche Anerkennung der Bildungseinrichtung Voraussetzung für die Steuerbefreiung. Für gemeinnützige Bildungsträger und Berufsverbände gibt es aber eine alternative Befreiungsregelung – § 4 Nr. 22a UStG. Sie setzt kein behördliches Anerkennungsverfahren voraus. Entgegen dem Wortlaut ist auch diese Befreiungsvorschrift begrenzt. VB klärt deshalb die Hintergründe und wichtige Einzelfälle. |
Inhaltsverzeichnis
- § 4 Nr. 22a UStG spielt bei Erwachsenenbildung große Rolle
 - So ist § 4 Nr. 22a UStG gesetzlich geregelt
 - § 4 Nr. 22a UStG im Lichte des Gemeinschaftsrechts
 - Diese Einrichtungen sind begünstigt
 - Gemeinnützigkeit als Voraussetzung?
 - Kostendeckung – was heißt „überwiegend“?
 - Diese Leistungen sind begünstigt
 - Diese Nebenleistungen sind (auch) steuerbefreit
 - Steuerbefreiung kostet den Vorsteuerabzug
 - So haben Gerichte Einzelfälle ausgeurteilt
 
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AUSGABE: VB 5/2025, S. 5 · ID: 50394815
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