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Aug. 2025

UnfallversicherungBereich der Wohlfahrtspflege ist weit gefasst: Auch Tätigkeit im Pfadfinderverein ist unfallversichert

Abo-Inhalt01.08.202590 Min. Lesedauer

| Nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII sind Personen, die selbstständig oder unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich im Gesundheitswesen oder in der Wohlfahrtspflege tätig sind, in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Diese Regelung umfasst nicht nur die Wohlfahrtspflege im engeren Sinn, sondern z. B. auch Pfadfindervereine. Das hat das BSG klargestellt. |

Im konkreten Fall war der Vorsitzende auf Glatteis ausgerutscht, als er den Pfadfinderbus verließ, um Zelte zur Dichtheitsprüfung und Reparatur abzuladen, und verletzte sich. Die Berufsgenossenschaft lehnte Entschädigungsleistungen ab, weil er bei der unversicherten Erfüllung von Pflichten aus der Vereinsmitgliedschaft verunglückt sei und sich als ehrenamtlich tätiger Vereinsvorsitzender nicht freiwillig versichert habe. Das sah das BSG anders und ordnete die Tätigkeit des Vereinsvorsitzenden dem Bereich der Wohlfahrtspflege zu. Damit fiel sie unter die Sonderregelungen des § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VII (BSG, Urteil vom 25.03.2025, Az. B 2 U 3/23 R, Abruf-Nr. 248188).

AUSGABE: VB 8/2025, S. 1 · ID: 50493708

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