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ErbengemeinschaftMiterbe will zum Nachlass gehörenden Anspruch vollstrecken
| Der Beklagte B. musste an die Erbengemeinschaft, bestehend aus dem Kläger A., dem Beklagten B. sowie C. und D. einen Betrag von 4.000 EUR zahlen. Dem A. wurde die Vollstreckungsklausel erteilt. A. will den Gesamtbetrag zu seinen Gunsten vollstrecken. Zu Recht? |
Antwort: Ja! Der BGH (VE 21, 24) hat entschieden, dass jeder Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen kann, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist. Voraussetzung der Klauselerteilung ist allerdings, dass die beabsichtigte Zwangsvollstreckung zugunsten aller Miterben durchgeführt wird, ihr Erlös somit allen Miterben zugutekommt. Dies muss aus dem Wortlaut der durch das Gericht zu erteilenden Vollstreckungsklausel hervorgehen.
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AUSGABE: VE 8/2023, S. 131 · ID: 49543790