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Vollstreckungspraxis„Viel Lärm um nichts“: Wenn „leises Verhalten“ vollstreckt werden soll
. 236005
| Oft wird es schwierig, wenn es um konkrete Handlungen geht, die ein Schuldner tun oder dulden soll. Aktuelles Beispiel: ein Fall des OLG Saarbrücken, in dem ein Gläubiger sich gegen Lärm wehren wollte (15.3.23, 5 W 18/23, Abruf-Nr. 236005). Wird die Schuldnerpflicht nur vage umschrieben, lässt sich der Titel kaum auf eine konkrete Pflicht auslegen. |
Die Parteien hatten vor Gericht einen Vergleich geschlossen, in dem u. a. festgehalten war, dass sich die Beklagten (als Gesamtschuldner) verpflichteten, durch geeignete Maßnahmen zu verhindern, dass das Grundstück der Klägerin (Gläubigerin) durch Hundegebell mehr als unwesentlich beeinträchtigt wird und dass sonstige Geräuschemissionen, vor allem durch zu laute Musik, in der Nacht zwischen 22:00 und 6:00 Uhr, unterbleiben und tagsüber in einem „erträglichen Maß“ erfolgen. Die Gläubigerin vollstreckte später aus dem Vergleich, das Gericht verhängte ein Ordnungsgeld. Diesen Beschluss hob das OLG Saarbrücken jedoch teilweise auf.
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AUSGABE: VE 8/2023, S. 133 · ID: 49578734