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Apr. 2025

HaftkostenNeue Haftkostenbeiträge 2025

Leseprobe11.03.20252 Min. Lesedauer

| Wird ein Schuldner verhaftet (§ 802g ZPO), z. B. weil er dem Termin zur Vermögensauskunft unentschuldigt fernbleibt, fallen Haftkostenbeiträge an. Hierfür tritt der Gläubiger in Vorlage. Er kann sie sich jedoch als notwendige Kosten der Vollstreckung gegen den Schuldner festsetzen lassen. Die Beiträge für 2025 betragen bundeseinheitlich (BAnz AT 14.1.25 B1): |

1. Unterkunft
1. Für Gefangene bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres und für Auszubildende:
bei Einzelunterbringung

194,60 EUR

bei Belegung mit zwei Gefangenen

83,40 EUR

bei Belegung mit drei Gefangenen

55,60 EUR

bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

27,80 EUR

2. Für alle übrigen Gefangenen:
bei Einzelunterbringung

236,30 EUR

bei Belegung mit zwei Gefangenen

125,10 EUR

bei Belegung mit drei Gefangenen

97,30 EUR

bei Belegung mit mehr als drei Gefangenen

69,50 EUR

2. Verpflegung
Frühstück

65,00 EUR

Mittagessen

124,00 EUR

Abendessen

124,00 EUR

Beachten Sie | Alle Beträge beziehen sich jeweils auf einen Monat. Für kürzere Zeiträume ist für jeden Tag ein Dreißigstel der aufgeführten Beträge zugrunde zu legen.

Beispiel
Schuldner S. (28 Jahre) erscheint nicht im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft. Auf Antrag des Gläubigers G. verhaftet ihn Gerichtsvollzieher X. S. wird in der JVA in einer Zweimann-Zelle untergebracht; nach drei Tagen gibt S. freiwillig die geforderte Vermögensauskunft ab. Folgende Haftkosten sind entstanden:
Unterbringung

125,10 EUR

Frühstück

65,00 EUR

Mittagessen

124,00 EUR

Abendessen

124,00 EUR

monatlich Gesamt

438,10 EUR

Hiervon 3/30

43,80 EUR

Wichtig | Zusätzlich entstehen für das Verfahren über den Antrag auf Erlass des Haftbefehls 22 EUR Gerichtskosten (Nr. 2114 GKG VV); der Gerichtsvollzieher erhält eine Festgebühr von 42,90 EUR (Nr. 270 GVKostG VV). Wurde ein Anwalt für den Gläubiger tätig, löst die Verhaftung nach § 18 Nr. 16 RVG eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 RVG VV aus (Wert: max. 2.000 EUR; § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG).

AUSGABE: VE 4/2025, S. 55 · ID: 50326031

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