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Vollstreckungspraxis§ 765a ZPO: Das Arbeitsgericht bleibt außen vor …
| Ist bei arbeitsrechtlichen Titeln für einen Schutzantrag gemäß § 765a ZPO wahlweise das ArbG oder das AG als Vollstreckungsgericht zuständig? Nein, sagt das LAG Frankfurt/Main. Es entscheiden allein die Vollstreckungsgerichte (2.5.25, 10 Ta 402/25, Abruf-Nr. 248104). Ruft ein Schuldner das falsche Gericht an, ist sein Antrag zurückzuweisen. Der Fall zeigt auch: Immer wieder argumentieren Schuldner mit frei zusammengewürfelter Rechtsprechung und Literatur. |
Die Gläubigerin hatte vor dem ArbG ein Urteil erstritten, wonach die Schuldnerin verschiedene Versicherungsscheine herauszugeben hatte. Die Schuldnerin hatte hiergegen Berufung zum LAG Frankfurt/Main eingelegt. Zwischenzeitlich betrieb die Gläubigerin die Vollstreckung.
AUSGABE: VE 7/2025, S. 110 · ID: 50438292