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RäumungsschutzBVerfG: Wohnung einer Hochschwangeren darf vorläufig nicht zwangsgeräumt werden
| Bei der Prüfung der Frage, ob eine Zwangsvollstreckung eine konkrete Gefahr für das Leben des Schuldners begründet oder eine mit den guten Sitten unvereinbare Härte i. S. v. § 765a ZPO darstellt, sind nicht nur die Gefahren für sein Leben und seine Gesundheit während des Räumungsvorgangs, sondern auch die Lebens- und Gesundheitsgefahren im Anschluss an die Zwangsräumung zu berücksichtigen. Ist mit der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung eine solche Gefahr verbunden, bedeutet dies zwar noch nicht, dass ohne Weiteres Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden muss. Aber eine Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht notwendig, wenn der Gefahr durch geeignete Maßnahmen begegnet werden kann. Dies setzt aber voraus, dass die Fachgerichte die Geeignetheit der Maßnahmen sorgfältig geprüft und insbesondere deren Vornahme sichergestellt haben. |
Sachverhalt
AUSGABE: VE 8/2025, S. 134 · ID: 50469377