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ForderungsvollstreckungGläubiger wird zum Schuldner: Pfändung des Schadenersatzanspruchs nach § 717 Abs. 2 ZPO
| Stellen Sie sich folgenden Fall vor: G.1 ist im Besitz eines gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbaren Urteils von 10.000 EUR gegen S. Die Sicherheitsleistung beträgt 110 % des zu vollstreckenden Anspruchs. S. legt gegen das Urteil Berufung ein. G.1 hinterlegt den Betrag von 11.000 EUR und beauftragt anschließend den Gerichtsvollzieher mit der Pfändung und Verwertung des PKW des S. Dieser wird für einen Betrag von 9.000 EUR versteigert. Das Berufungsgericht weist die Klage ab. G.2 ist ebenfalls im Besitz eines vollstreckbaren Titels gegen S. und fragt nach Vollstreckungsmöglichkeiten. |
Gemäß § 717 Abs. 2 ZPO ist der Gläubiger, der aus einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteil die Zwangsvollstreckung betrieben hat – nach Aufhebung oder Abänderung des Urteils – zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Schuldner durch
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AUSGABE: VE 11/2025, S. 192 · ID: 50549752