P-Konto
Keine generelle Freigabe von Beihilfen und privaten Krankengeldern
In der gerichtlichen Praxis beanspruchen Schuldner immer wieder nach § 906 Abs. 2 ZPO die generelle Freistellung künftiger Zahlungen der Beihilfestelle und der privaten Krankenversicherung im Wege eines Blankettbeschlusses. Zu Recht?