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Feb. 2023

UnfallversicherungNachweis der Invalidität bei Aktivierung oder Akzentuierung einer vorbestehenden Erkrankung

Abo-Inhalt12.01.20231084 Min. Lesedauer

| Steht als erster unfallbedingter Körperschaden kein eigenständiger Strukturschaden in Rede, sondern nur die Aktivierung oder Akzentuierung einer vorbestehenden Erkrankung (hier: Arthrose), so ist der Nachweis einer unfallbedingten Invalidität erst geführt, wenn die Kausalität des Unfallereignisses für die Aktivierung oder Akzentuierung im Sinne des § 286 ZPO erwiesen ist. Diese prozessual wichtige Frage traf das OLG Saarbrücken. |

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AUSGABE: VK 2/2023, S. 29 · ID: 48724500

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