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KrankenversicherungBSG: Werbungskosten für nachehelichen Unterhalt abziehbar

Abo-Inhalt06.02.20232388 Min. Lesedauer

| Bei der Feststellung der beitragspflichtigen Einnahmen eines freiwilligen Mitglieds einer Krankenkasse muss die Krankenkasse die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten für nachehelichen Unterhalt in Abzug bringen. Zu diesem Schluss ist das BSG gelangt. |

Bei dem nachehelichen Unterhalt handelt es sich um eine Einnahme, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden kann und damit die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit nach § 240 SGB V erhöht. Dies gilt auch für den darin enthaltenen Versicherungsbeitrag zur Altersvorsorge. Er dient keinem gesetzlich normierten, besonderen Zweck, der es rechtfertigen würde, ihn von der Beitragsbemessung auszunehmen. Dagegen sind die vom Finanzamt berücksichtigten Werbungskosten in Abzug zu bringen. Werbungskosten sind Aufwendungen, um Einnahmen zu generieren und zu erhalten. Sie schränken die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ein. Der nach § 3 Abs. 1b S. 1 Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler ausdrücklich nur bei den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie aus Kapitalvermögen geregelte Abzug von Werbungskosten ist auch bei Unterhaltsleistungen geboten (BSG 28.6.22, B 12 KR 11/20 R, Abruf-Nr. 232592).

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AUSGABE: VK 2/2023, S. 19 · ID: 49001291

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