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WohngebäudeversicherungDas gilt zur Entschädigung bei einem sturmbedingt nur teilweise beschädigten Gartentor

Abo-Inhalt03.04.20234002 Min. LesedauerVon RiOLG a. D. und RA Dr. Dirk Halbach, Bonn

| Erweist sich die vom VN beabsichtigte Reparatur der nur teilweise beschädigten Sache als unwirtschaftlich, weil sich die Neuherstellung einer gleichwertigen Sache kostengünstiger realisieren lässt, so entsprechen die dadurch bedingten Aufwendungen wirtschaftlich gesehen dem „Neuwert“ der Sache, der bedingungsgemäß die Obergrenze der Entschädigung bei einer Beschädigung versicherter Sachen bildet, insoweit wegen der nicht beschädigten Teile der neu herzustellenden Sache aber auch keinen zusätzlichen Kürzungen unterliegt. So entschied es das OLG Saarbrücken. |

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AUSGABE: VK 4/2023, S. 58 · ID: 49264796

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