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BerufsunfähigkeitsversicherungBU-Leistungsprüfung: Das gilt zur Fälligkeit und zur Reichweite der Mitwirkungspflicht des VN

Abo-Inhalt03.08.2023729 Min. LesedauerVon Susanne Aydinlar (LL.M. Versicherungsrecht) und Katrin Link, Rechtsanwältinnen, Fachanwältinnen für Versicherungsrecht, Berlin

| Beansprucht der VN Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit er an der Leistungsprüfung mitwirken muss. Verweigert er die Mitwirkung zu Unrecht, werden seine Ansprüche nicht fällig mit der Folge, dass der VR nicht leisten muss. Demgegenüber kann ein rechtswidriges Mitwirkungsverlangen des VR zur sofortigen Fälligkeit der beanspruchten Leistungen führen. Das hat nun das LG Berlin in einem bemerkenswerten Urteil entschieden. VK stellt Ihnen die Entscheidung vor. |

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AUSGABE: VK 8/2023, S. 138 · ID: 48528218

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