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Allgemeines VersicherungsvertragsrechtGesamtwürdigung bei der Widerspruchsbelehrung
| Hat der VR im Policenbegleitschreiben auf das Bestehen eines Widerspruchsrechts und die hierfür geltenden Anforderungen allgemein hingewiesen und diese sodann an einer genau bezeichneten Stelle im Einzelnen näher erläutert, so sind bei der tatrichterlichen Prüfung der Anforderungen des § 5a VVG a. F. die jeweiligen Textstellen nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr ist dann – wie in Fällen der sog. „Doppelbelehrung“ nach § 19 Abs. 5 VVG – eine Gesamtwürdigung der beiden Textstellen – als einheitliche Belehrung – geboten. |
Hierauf wies das OLG Saarbrücken hin (22.1.24, 5 U 60/23, Abruf-Nr. 246096). Der Senat begründet das damit, dass angesichts des konkreten Verweises auf die einschlägige Bestimmung in der Verbraucherinformation auch die dortigen weiteren Informationen für einen durchschnittlichen VN ohne Weiteres auffindbar sind. Im vorliegenden Fall galt dies insbesondere, da der Verbraucherinformation ein Inhaltsverzeichnis vorangestellt war. Aus dem ergab sich, dass die im Policenbegleitschreiben zitierte Textstelle „Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ sich unter Ziffer 6 befindet, welche ihrerseits auf der betreffenden Seite mit der fett gedruckten Überschrift „6. Können Sie nach Abschluss des Versicherungsvertrags dem Vertrag noch widersprechen?“ hervorgehoben war.
AUSGABE: VK 2/2025, S. 19 · ID: 50292582