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GebäudeversicherungDas gilt zum Leistungsausschluss für Schwammschäden bei Gebäuden in Holzständerbauweise
| Der Vertragszweck in der Wohngebäudeversicherung ist erst gefährdet, wenn die Leistungseinschränkung den Vertrag seinem Gegenstand nach aushöhlt und in Bezug auf das zu versichernde Risiko zwecklos macht. Der Vertragszweck kann durch den Ausschluss allenfalls dann gefährdet werden, wenn Schwammschäden regelmäßige oder zumindest sehr häufige, zwangsläufige und kennzeichnende Folge des Austritts von Leitungswasser wären. Soweit das Berufungsgericht eine Typizität des Auftretens von Schwammschäden als Folge des Austritts von Leitungswasser ohne die beantragte sachverständige Hilfe verneint hat, beruht dies auf einer nicht hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage. Dies verletzt das rechtliche Gehör des VN. So entschied es der BGH. |
Sachverhalt
AUSGABE: VK 3/2025, S. 40 · ID: 50326472