März 2022
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ArbeitgeberleistungenFinanzverwaltung rudert bei Zusätzlichkeit zurück – Lohnformwechsel bis 2019 doch zulässig
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| Der Lohnformwechsel war bis zur Einführung des § 8 Abs. 4 EStG durch das JStG 2020 ein beliebtes und schließlich vom BFH abgesegnetes Instrument, den Nettolohn zu optimieren. Auf Basis des BMF-Schreibens vom 05.02.2020 hat die Finanzverwaltung das ab dem 01.01.2020 geltende Gesetz aber im Wesentlichen auch rückwirkend in offenen Fällen angewendet. Jetzt ist sie zurückgerudert, indem sie bis zum 31.12.2019 bei der steuerzahlerfreundlichen BFH-Rechtsprechung bleibt. VVP bringt Sie auf den Stand. |
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AUSGABE: VVP 3/2022, S. 21 · ID: 47966746
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