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BerufsunfähigkeitsversicherungLG Berlin zur Fälligkeit und Reichweite der Mitwirkungspflicht des VN in der BU-Leistungsprüfung

Abo-Inhalt05.07.20226553 Min. LesedauerVon Susanne Aydinlar (LL.M. Versicherungsrecht) und Katrin Link, Rechtsanwältinnen, Fachanwältinnen für Versicherungsrecht, Berlin

| Beansprucht der VN Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung, stellt sich regelmäßig die Frage, inwieweit er an der Leistungsprüfung mitwirken muss. Verweigert er die Mitwirkung zu Unrecht, werden seine Ansprüche nicht fällig mit der Folge, dass der Versicherer nicht leisten muss. Demgegenüber kann ein rechtswidriges Mitwirkungsverlangen des Versicherers zur sofortigen Fälligkeit der beanspruchten Leistungen führen. Das hat nun das LG Berlin in einem bemerkenswerten Urteil entschieden. VVP stellt Ihnen das Urteil vor. |

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AUSGABE: VVP 8/2022, S. 21 · ID: 48414713

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