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WettbewerbsrechtWerbeeinwilligung: Haftung für Vertreter sowie Dokumentation bei der Telefonwerbung beachten

Top-BeitragAbo-Inhalt14.05.2024504 Min. LesedauerVon Rechtsanwalt Mathias Effenberger, Anwaltskanzlei Küstner, v. Manteuffel Partnerschaft mbB, Göttingen

| Für den werbenden Anruf beim Kunden oder eine Werbe-E-Mail bedarf es einer vorherigen Einwilligung des Kunden. Dies gehört in Kreisen der Versicherungsvermittler inzwischen zum Basiswissen. Noch nicht sonderlich bekannt, wenn auch seit 2021 geltendes Recht ist, dass die Einwilligung in bestimmter Art und Weise zu dokumentieren ist, sonst drohen Bußgelder. Grund genug, die Werbeeinwilligung hinsichtlich ihrer Grundlagen wie auch hierzu ergangener neuerer Rechtsprechung in einer Serie zu beleuchten. Nachfolgend geht es um die Haftung sowie Dokumentation bei Telefonwerbung. |

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AUSGABE: VVP 7/2024, S. 3 · ID: 50017357

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