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ArbeitsrechtDiskriminierende Absage eines Stellenbewerbers kann teuer werden!

Abo-Inhalt19.06.20235721 Min. LesedauerVon RA, FA MedR, ArbR und HGR, Benedikt Büchling, Kanzlei am Ärztehaus, Hagen

| Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechtes liegt vor, wenn einem männlichen Bewerber für eine Stelle abgesagt wird mit der Begründung, „unsere sehr kleinen, filigranen Teile sind eher etwas für flinke Frauenhände“. Für die vorgenannte unzulässige Benachteiligung ist eine Entschädigung in Höhe des 1,5-fachen des mit der ausgeschriebenen Stelle erzielbaren Bruttomonatsentgelts angemessen. Dies entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg mit Urteil vom 13.12.2022 ( Az. 7 Sa 168/22). |

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AUSGABE: ZP 10/2023, S. 9 · ID: 49455257

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