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Aug. 2024

LeserforumIst die Kopie der Patientenakte auch kostenfrei, wenn eine Versicherung sie anfordert?

Abo-Inhalt31.07.2024827 Min. Lesedauer

| Frage: Wir haben aktuell den Fall, dass eine Versicherung die Patientenakte zur Prüfung der Leistungspflicht angefordert hat. Die Patientenakte ist dem Patienten ja kostenlos und „unverzüglich“ auszuhändigen. Wie verhält es sich jedoch, wenn die Versicherung die Patientenakte anfordert? Darf ich dann die entstandenen Druckkosten in Rechnung stellen? |

Antwort: Da die DSGVO den Patienten berechtigt, unentgeltlich von der Praxis Auskunft über seine verarbeiteten personenbezogenen Daten in Form der Herausgabe der Patientendokumentation in Kopie bzw. einem maschinenlesbaren Format (z. B. PDF-Datei) zu verlangen, dürften vom Kostenträger ausschließlich angeforderte Kopien von (Teilen der) Patientenakte ebenfalls nicht kostenpflichtig sein. Erfahrungsgemäß werden Anforderungen der Patientenakte durch den Kostenträger im Interesse und Namen des Patienten an die Praxis gerichtet. Erfolgt eine solche Anfrage, regelhaft mit einer vom Patienten unterschriebenen Schweigepflichtentbindungserklärung verbunden (wenn nicht, ist die Vorlage auf den Fall bezogen vor Herausgabe von Unterlagen zu erfragen), sollten diese Auskünfte wie eine direkte Geltendmachung eines Einsichts- und Auskunftsbegehrens des Patienten behandelt werden. In dem Fall wäre die erste Übermittlung der „reinen“ Patientenakte kostenlos. Die Zwischenschaltung des Kostenträgers ändert faktisch nichts daran, dass es hier um Rechte des Patienten geht.

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AUSGABE: ZP 8/2024, S. 2 · ID: 50078803

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