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ArbeitsrechtSo gestalten Sie wirksame Zielvereinbarungen in der Zahnarztpraxis

Abo-Inhalt11.01.20268 Min. LesedauerVon Dr. Guido Mareck, Direktor des Arbeitsgerichts Dortmund

Zielvereinbarungen mit Mitarbeitern können in Zahnarztpraxen ein effektives Führungsinstrument sein – vorausgesetzt, sie werden inhaltlich richtig ausgestaltet. Andernfalls können sie schnell zu rechtlichen Problemen führen. In diesem Beitrag erfahren Arbeitgeber, welche Aspekte sie bei Zielvereinbarungen beachten müssen, welche Fehler sie vermeiden sollten und wie sie Zielvereinbarungen wirksam gestalten können.

Was ist eine Zielvereinbarung?

Bei Zielvereinbarungen handelt es sich um Absprachen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, in denen konkrete Leistungsziele für einen festgelegten Zeitraum vereinbart werden. Sie werden Bestandteil des Arbeitsvertrags und können Prämienansprüche auslösen. Im Gegensatz zu den sogenannten Zielvorgaben, bei denen der Arbeitgeber einseitige Anweisungen kraft Direktionsrecht nach § 106 Gewerbeordnung (GewO) erteilt, treffen hier beide Parteien gemeinsam eine Entscheidung. Zielvorgaben sind somit keine vertraglichen Vereinbarungen, sondern lediglich Leistungsanreize. Aber: Ist auch eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe möglich?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied in einem Fall, in dem die Vertragsparteien eine Kombination aus Zielvereinbarung und Zielvorgabe vereinbart hatten (Urteil vom 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23). Danach sollten die Ziele jährlich zwischen den Parteien festgelegt werden. Zudem war vereinbart, dass für den Fall, dass sich die Parteien nicht auf die Kriterien einigen, diese vom Arbeitgeber nach billigem Ermessen vorgegeben werden. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass eine solche Kombination unwirksam ist. Die Klausel benachteilige den Mitarbeiter unangemessen, da der Arbeitgeber den Abschluss einer Zielvereinbarung verhindern könne, um einseitig Ziele vorzugeben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass diese Ziele dann billigem Ermessen entsprechen müssten und gerichtlich überprüfbar seien.

Voraussetzungen einer rechtswirksamen Zielvereinbarung

Damit eine Zielvereinbarung rechtswirksam ist, müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Eine Zielvereinbarung muss:

  • Freiwillig und einvernehmlich geschlossen werden (Vertragsfreiheit)
  • Klar und verständlich formuliert sein (sonst droht der Verstoß gegen § 305c Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB])
  • Messbare und konkrete Ziele enthalten (Grundsatz der Bestimmtheit)
  • Eine genaue zeitliche Festlegung für die Zielerreichung benennen
  • Eine transparente Regelung zu der Zielerreichung und der davon abhängigen Prämienzahlung enthalten

Fehlt nur eines dieser Elemente, kann die Vereinbarung unwirksam sein oder bei gerichtlichen Auseinandersetzungen eine Auslegung zulasten des Arbeitgebers vorgenommen werden.

Achtung, Haftungsrisiko!

Ein häufiger Fehler besteht darin, Ziele zu unbestimmt oder unrealistisch zu formulieren. Dies verstößt gegen das Transparenzgebot (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB) und kann zur Unwirksamkeit der Regelung führen. Nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

Beispiel

In seinem Urteil vom 12.12.2007 entschied das BAG, dass der Arbeitgeber in Annahmeverzug gerät, wenn keine Zielvereinbarung getroffen wurde, und der Arbeitnehmer im Zweifel einen Schadenersatzanspruch auf die entgangene Zielerreichungsprämie i. H. v. 100 Prozent hat – und das auch ohne Zielerreichung (Az. 10 AZR 97/07)! Damit haftet der Zahnarzt als Arbeitgeber u. U. für Prämien, die nie vertraglich konkretisiert wurden.

In vier Schritten zur Zielvereinbarung

Um rechtssichere Zielvereinbarungen in der Zahnarztpraxis einzuführen, ist ein Vier-Schritte-Plan empfehlenswert.

Schritt 1: Zielsetzung klären

Zunächst sollte sich der Praxisinhaber überlegen, weshalb er Zielvereinbarungen in der Praxis einsetzen möchte – z. B. zur Steigerung der Beratungsqualität oder des Selbstzahlerumsatzes oder zur Mitarbeiterentwicklung.

Schritt 2: Auswahl geeigneter Zielbereiche

Geeignete Zielbereiche sind z. B.:

  • Umsatz durch Privatleistungen bei GKV-Patienten
  • Teilnahme an Fortbildungen
  • Behandlungsqualität
  • Patientenbewertungen

Beachten Sie — Die Ziele müssen beeinflussbar, messbar und überprüfbar sein.

Schritt 3: Gemeinsam Ziele festlegen

Die frühzeitige Einbindung der Praxismitarbeiter in die Zielfindung vermeidet Konflikte. Das BAG (Urteil vom 03.07.2024, Az. 10 AZR 171/23) formuliert es wie folgt: „Hat ein Arbeitnehmer nach dem Arbeitsvertrag Anspruch auf einen variablen Gehaltsbestandteil gemäß einer Zielvereinbarung, verpflichtet dies den Arbeitgeber, mit dem Arbeitnehmer Verhandlungen über den Abschluss einer Zielvereinbarung zu führen und ihm realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode anzubieten. Das sind Ziele, die der Arbeitnehmer nach einer auf den Zeitpunkt des Angebots bezogenen Prognose hätte erreichen können. […] Der Arbeitgeber erfüllt diese Vertragspflicht regelmäßig nur dann, wenn er es dem Arbeitnehmer ermöglicht, auf die Festlegung der Ziele Einfluss zu nehmen und bereit ist, diese auszuhandeln.“

Schritt 4: Schriftliche Vereinbarung

Alle Ziele und Rahmenbedingungen sollten im Interesse beider Parteien schriftlich und nachvollziehbar dokumentiert sein.

Das gekündigte Arbeitsverhältnis und die Zielvereinbarung

Wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der Zielperiode beendet wird, stellt sich regelmäßig die Frage nach der Auszahlung anteiliger Prämien. Eine Rückzahlungspflicht bei späterer Kündigung muss klar und verhältnismäßig sein, sonst ist sie unwirksam. Das Hessische Landesarbeitsgericht (Urteil vom 27.02.2024, Az. 8 Sa 196/23, Abruf-Nr. 245660) entschied, dass eine Rückzahlungspflicht von Sonderzahlungen nach Eigenkündigung unwirksam ist, wenn die Sonderzahlung auch Vergütungscharakter für bereits erbrachte Arbeitsleistung hatte. Hiergegen ist der Arbeitgeber jüngst vor dem BAG erfolglos vorgegangen (Urteil vom 02.07.2025, Az. 10 AZR 162/24).

Wenn Arbeitnehmer vor Jahresende aus einem Unternehmen ausscheiden, führt dies immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen. Oft existieren Stichtagsregelungen, nach denen Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf eine Sonderzahlung haben, wenn das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des Jahres besteht. Mitarbeiter, die vor Jahresende aus dem Betrieb ausscheiden, haben jedoch Anspruch auf eine anteilige Bonuszahlung. Das entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.2021, Az. 9 Sa 19/21, Abruf-Nr. 228050). Eine Stichtagsklausel, die die Zahlung vom Verbleib bis zum Jahresende abhängig macht, erklärte das Gericht für unwirksam.

Ziel verfehlt – und nun?

Für Zielvereinbarungen gilt § 315 BGB. Das bedeutet, dass die Leistungsbestimmung des Arbeitgebers nach „billigem Ermessen“ erfolgen muss. Wird ein Ziel unverschuldet verfehlt (z. B. durch Krankheit des Mitarbeiters), ist dies bei der Bewertung zu berücksichtigen.

Praxistipp — Es ist hilfreich, wenn Zwischenstände und relevante Einflussfaktoren dokumentiert werden, z. B. auch im Rahmen von Mitarbeitergesprächen. Zielvereinbarungen müssen zudem den Anforderungen an Transparenz und Nachvollziehbarkeit genügen (§ 307 BGB). Der Arbeitgeber darf die Auszahlung also nicht völlig in sein Ermessen stellen. Formulierungen wie „kann eine Prämie gezahlt werden” sind rechtsunwirksam.

Arbeitgeber nimmt die Zielvorgabe zu spät vor

Ein Urteil des BAG vom 19.02.2025 befasst sich mit der häufig anzutreffenden Situation einer verspäteten Zielvorgabe (Az. 10 AZR 57/24). In diesem Fall hatte die Arbeitgeberin dem Mitarbeiter trotz entsprechender Verpflichtung keine individuellen Ziele vorgegeben und die Unternehmensziele erst nach Ablauf von 3/4 der Zielperiode mitgeteilt. Nach Ansicht des BAG war die Arbeitgeberin hier zum Schadenersatz verpflichtet. Eine ihrer Motivations- und Anreizfunktion gerecht werdende Zielvorgabe war zu diesem Zeitpunkt nicht mehr möglich.

Ein Mitverschulden verneinte das BAG, da bei einer unterlassenen oder verspäteten Zielvorgabe kein Verschulden des Mitarbeitenden vorliege. Die Initiativlast für die Vorgabe von Zielen treffe die Arbeitgeberin. Dem Arbeitnehmer stehe infolge der verspäteten Zielvorgabe ein Schadenersatzanspruch in Höhe von 16.035,93 Euro (brutto) gegen die Arbeitgeberin zu.

Neun häufige Fehler in Zielvereinbarungen

Fehler

Praxistipp

  • 1. Unklare Zieldefinitionen

Ziele wie „bessere Kundenberatung“ oder „mehr Einsatz zeigen“ sind nicht überprüfbar

Ziele SMART (spezifisch, messbar, erreichbar, relevant, terminiert) formulieren

Beispiel: „Steigerung Selbstzahlerleistungen um zehn Prozent bis zum 31.12.“

  • 2. Keine schriftliche Vereinbarung

Mündlich besprochene Ziele können im Streitfall nicht bewiesen werden

Zielvereinbarungen immer schriftlich festhalten und von beiden Seiten unterzeichnen lassen, idealerweise als Zusatz zum Arbeitsvertrag oder in einem gesonderten Dokument

  • 3. Einseitige Zielvorgabe

Ziele werden „von oben herab“ diktiert (sie können vorgegeben werden, sind aber keine „Zielvereinbarung“)

Ziele gemeinsam mit den Mitarbeitern erarbeiten – das erhöht die Verbindlichkeit und auch die Akzeptanz

  • 4. Rechtswidrige oder unangemessene Ziele

Ziele dürfen keine arbeitsrechtlichen Grenzen verletzen, z. B. durch übermäßigen Leistungsdruck

Darauf achten, dass Ziele gesetzes- und tarifkonform sind (z. B. keine Ziele setzen, die zu Überstunden des Mitarbeiters führen oder in die Freizeitgestaltung eingreifen)

  • 5. Keine Regel zur Zielüberprüfung

Ohne Kontrolle verliert die Zielvereinbarung ihren Zweck

Konkrete Überprüfungstermine vereinbaren, z. B. halbjährlich; Zielerreichung klar dokumentieren

  • 6. Regel bei Nichterreichung fehlt

Ohne Regelung drohen arbeitsrechtliche Konflikte

Klären, ob und wie Konsequenzen folgen (z. B. bei variabler Vergütung)

  • 7. Ziele passen nicht zur tatsächlichen Tätigkeit

Die vereinbarten Ziele sind realitätsfern oder nicht zumutbar

Sicherstellen, dass die Ziele im Einklang mit der Stellenbeschreibung, den Qualifikationen und den Arbeitsbedingungen stehen

  • 8. Kein Umgang mit Veränderungen

Änderungen (z. B. durch neue Software, Pandemie, Personalengpässe) machen das Ziel unerreichbar

Anpassungsklausel vereinbaren, die bei veränderten Rahmenbedingungen eine Nachjustierung erlaubt

  • 9. Zielvereinbarung = Leistungsbewertung

Eine Zielvereinbarung darf nicht automatisch als Leistungsbewertung gelten

Zielvereinbarungen und Mitarbeiterbeurteilungen trennen

Die Rolle des Betriebsrats

Zahnarztpraxen haben i. d. R. keinen Betriebsrat. In Krankenhäusern und anderen Betrieben mit Betriebsrat gilt § 87 Abs. 1 Nr. 10 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Danach hat der Betriebsrat bei Fragen der betrieblichen Entlohnungsgrundsätze, also auch bei Zielvereinbarungssystemen mit leistungsbezogener Vergütung, mitzubestimmen.

Beispiel

Wird ein neues Prämiensystem eingeführt, ohne den Betriebsrat zu beteiligen, kann dieser die Einführung gerichtlich unterbinden, solange er nicht ordnungsgemäß beteiligt worden ist, zugestimmt hat oder seine Zustimmung durch eine Einigungsstelle ersetzt wurde (BAG, Urteil vom 23.10.2018, Az. 1 ABR 10/17).

Die richtige Formulierung ist entscheidend

Zunächst sollten die bestehenden Zielvereinbarungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Schriftform, Messbarkeit und Rechtskonformität überprüft werden. In den Zielvereinbarungen sind pauschale oder unbestimmte Formulierungen zu vermeiden, da diese meist unwirksam sind. Praxisinhaber bzw. deren Führungskräfte (fachliche Leitung, Praxismanagement) sollten zudem geschult werden, um Zielvereinbarungen im Gespräch professionell zu verhandeln.

Wichtig — Kommt der Arbeitgeber seinen Verpflichtungen nach und verweigert der Mitarbeiter den Abschluss der Zielvereinbarung, trifft den Arbeitgeber kein Verschulden.

Die folgende Musterformulierung (online unter iww.de/zp, Abruf-Nr. 50658410) dient als erste Grundlage und sollte individuell angepasst werden.

Musterformulierung / Zielvereinbarung in der Zahnarztpraxis

Zielvereinbarung zwischen Praxis P und Frau Mustermann, Zahnärztin

Zielzeitraum: 01.07.2026 bis 31.12.2026

Ziel: Steigerung der Abschlüsse von Selbstzahlerleistungen um 15 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum

Messgrundlage: Praxissoftware XXX – Monatsvergleich

Zielerreichung: Zielerreichung zu 100 Prozent, wenn der Umsatz im Dezember 2026 kumuliert 15 Prozent über dem Vergleichszeitraum liegt

Prämie: Bei vollständiger Zielerreichung wird eine Einmalzahlung in Höhe von 500 Euro brutto fällig, die mit dem Gehalt im Januar 2027 zu zahlen ist.

Teilerreichung:

Bei 50 bis 99 Prozent Zielerreichung erfolgt eine anteilige Auszahlung der Prämie entsprechend der Zielerreichung.

Bei einem Zielerreichungsgrad von über 100 Prozent erfolgt eine entsprechend anteilig erhöhte Prämienzahlung.

Bei einem Zielerreichungsgrad von unter 50 Prozent entfällt der Anspruch auf Prämienzahlung vollständig.

Regelmäßige Überprüfung: Die Überprüfung erfolgt in den monatlichen Meetings.

Ich habe die Zielvereinbarung gelesen und akzeptiere diese.

Ort, Datum, Unterschrift

AUSGABE: ZP 1/2026, S. 16 · ID: 50658459

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