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LeserforumNeue Gebühr bei erneuter Bestellung zum Pflichtverteidiger?

Abo-Inhalt27.01.20262 Min. Lesedauer

Uns erreichte folgende Frage eines Lesers:

Frage: Wir wurden in einem Strafverfahren am 4.4.25 als Pflichtverteidiger beigeordnet und am 3.11.25 entpflichtet, da das Wahlmandat gesichert sei. Nun ist ein erneuter Termin zur Hauptverhandlung am 11.11.25 „geplatzt“, da der Wahlverteidiger erneut erkrankt ist und kurzfristig zum Termin nicht erscheinen konnte. Das Gericht hat uns am 28.11.25 als Pflichtverteidiger im gleichen Verfahren beigeordnet, um das Verfahren fortzuführen.

Wir haben bei der Entpflichtung unsere Gebühren abgerechnet. Diese sind am 5.11.25 festgesetzt worden. Nun stellt sich die Frage, ob durch die erneute Beiordnung die Gebühren nochmals entstanden sind. Der erneut als Pflichtverteidiger bestellte Rechtsanwalt muss sich wieder in die Angelegenheit einarbeiten und auch Akteneinsicht beantragen. Wir hatten das Verfahren bereits als „für uns erledigt“ angesehen.

ANTWORT von RA Detlef Burhoff, RiOLG a. D., Leer/Augsburg: Wir müssen Sie enttäuschen: Es entstehen keine neuen Gebühren. Diese wurden bereits abgerechnet (vermutlich Nrn. 4100 VV RVG, 4104 und die gerichtliche Verfahrensgebühr). Denn es handelt sich um dieselbe Angelegenheit, sodass § 15 Abs. 2 RVG gilt. In derselben Angelegenheit entstehen die Gebühren nur einmal.

§ 15 Abs. 5 S. 2 RVG hilft leider auch nicht, denn die „frühere Angelegenheit“ /der frühere Auftrag, die erste Pflichtverteidigerbestellung, ist nicht „seit mehr als zwei Jahren erledigt“.

Die einzige Möglichkeit ist der Antrag auf eine Pauschalvergütung nach § 51 RVG nach Abschluss des Verfahrens mit der Begründung: zweimaliges Einarbeiten usw. Ob aber eine Pauschvergütung bewilligt wird, wagen wir bei der restriktiven Rechtsprechung der OLG zu bezweifeln.

AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 22 · ID: 50654823

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