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Feb. 2026

ArzthaftungsmandatArzthaftung: Verfahren vor Gutachterkommission ist eigene Angelegenheit

Abo-Inhalt28.01.20265 Min. LesedauerVon Dipl.-Rechtspfleger Peter Mock, Koblenz

Bei Arzthaftungsmandaten entstehen häufig mehrstufige Tätigkeiten: Zunächst wird ein außergerichtliches Verfahren, dann ein Verfahren vor einer Gutachter- bzw. Schlichtungsstelle der Ärztekammer durchlaufen (§ 15a EGZPO) und anschließend ein gerichtliches Arzthaftungsverfahren. Streitpunkt ist dabei regelmäßig, ob der Anwalt seine Tätigkeit im außergerichtlichen Gutachterverfahren gesondert abrechnen darf. Gerade Rechtsschutzversicherer lehnen eine Abrechnung nach Nr. 2303 VV RVG oft mit dem Hinweis ab, es handele sich nicht um eine getrennte Angelegenheit. Das AG Cochem schafft hier Klarheit zugunsten der Anwaltschaft.

Sachverhalt und Entscheidungsgründe

In dem Fall machte eine Rechtsanwaltskanzlei gegenüber ihrer ehemaligen Mandantin (Beklagte) eine Vergütung in Höhe von 2.357,68 EUR geltend. Grundlage war ein Arzthaftungsmandat wegen schwerer Stimmschäden nach einer Operation. Hier wurde auf ausdrücklichen Wunsch der Mandantin zunächst ein Verfahren vor der Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler betrieben, anschließend ein Klageverfahren vor dem LG Koblenz. Die Kanzlei stellte eine Kostenrechnung auf Basis eines Gegenstandswerts von 285.600 EUR. Sie berechnete u. a. eine 2,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sowie eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG für das Gutachterkommissionsverfahren unter Anrechnung von 0,75-Gebühren (Vorbem. 2.3 VV RVG). Die Rechtsschutzversicherung der Beklagten beglich die Rechnung nicht. Die Beklagte wandte sich u. a. gegen die gesonderte Abrechenbarkeit des Gutachterverfahrens. Das AG gab der Klage in vollem Umfang statt (16.10.25, 21 C 275/24, Abruf-Nr. 251401). Das Verfahren vor der Gutachterkommission ist eine eigene Angelegenheit und die Vergütung ist nach Abschluss des Gutachterverfahrens fällig.

Relevanz für die Praxis

Die außergerichtliche Tätigkeit, die Tätigkeit in einem Güte- bzw. Schlichtungsverfahren und das gerichtliche Verfahren sind verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten (§ 17 Nr. 7 RVG). Folge: Der Anwalt kann grundsätzlich in jedem Verfahrensabschnitt eigene Gebühren abrechnen, also

  • eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 (0,5–2,5),
  • eine 1,5-Geschäftsgebühr für das Güte- bzw. Schlichtungsverfahren (Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG) und
  • eine 1,3-Verfahrens-, 1,2-Termins- und ggf. eine 1,0- bzw. 1,3-Einigungsgebühr (vgl. Nrn. 3100, 3104, 1000, 1003, 1004 VV RVG).

Höhe der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG

Bei der Angemessenheit der Geschäftsgebühr sind in Arzthaftungssachen vor allem folgende Kriterien zu würdigen:

  • Umfang und Anzahl der medizinischen und sonstigen Unterlagen,
  • die erforderliche sorgfältige Auswertung und rechtliche Einordnung,
  • die erhebliche Schwierigkeit der Arzthaftungssache,
  • der i. d. R. lange Bearbeitungszeitraum (hier: mehr 32 Monate).

Unter diesen Umständen kann durchaus der Ansatz der Höchstgebühr von 2,5 sachgerecht, angemessen und ermessensfehlerfrei sein.

Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler

Ob im nachfolgenden Schlichtungsverfahren eine 1,5-Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG abzurechnen ist, entscheidet sich danach, wie die Gutachterkommission einzuordnen ist:

  • Die Gutachterkommission für ärztliche Behandlungsfehler wird als „sonstige Gütestelle“ angesehen, die Streitbeilegung i. S. v. § 15a Abs. 3 EGZPO betreibt (vgl. BT-Drucks. 14/980, 8).
  • § 2 der Verordnung der Schlichtungsstelle der Ärztekammer (hier: Rheinland-Pfalz) betont den Zweck einer Förderung einer einvernehmlichen außergerichtlichen Streitbeilegung. Es handelt sich also um eine Gütestelle, die eine Streitbeilegung betreibt.

Damit sind die Voraussetzungen von Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG erfüllt: Für die Tätigkeit im Gutachterkommissionsverfahren fällt eine zusätzliche Geschäftsgebühr für ein Güteverfahren an.

Beachten Sie — Durch das jeweilige Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Klage erst erhoben werden darf, nachdem von einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle versucht worden ist, die Streitigkeit einvernehmlich beizulegen. Dies gilt in vermögensrechtlichen Streitigkeiten vor dem Amtsgericht bei Ansprüchen bis 750 EUR. Da allerdings bei Arzthaftungssachen die Streitwerte vielfach darüber liegen, dürfte die Regelung insoweit keine praktische Relevanz haben.

Anrechnung der Gebühren

Bei den einzelnen gesonderten gebührenrechtlichen Angelegenheiten müssen Sie eine Anrechnung der Gebühren beachten. Im Einzelnen gilt:

a) Vorangegangene Tätigkeiten

    • Beratung (§ 34 Abs. 2 RVG): Sie müssen die Gebühr auf die Geschäftsgebühr des Schlichtungsverfahrens anrechnen.
    • Außergerichtliche Vertretung (Nr. 2300 VV RVG): Sie müssen die Gebühr auf die 1,5 Geschäftsgebühr des Schlichtungsverfahrens Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG (Vorbem. 2.3 Abs. 6 VV RVG) anrechnen.
  • Beachten Sie — der Umfang der Anrechnung beträgt
    • maximal die Hälfte der vorangegangenen Geschäftsgebühr, höchstens 0,75. Folge: Es verbleiben daher mindestens 0,75 aus Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG.
    • Eine Anrechnung erfolgt nur für deckungsgleiche Gegenstände/Werte (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV RVG).
    • Auslagen werden nie angerechnet.

b) Anrechnung bei anschließendem Gerichtsverfahren

  • Scheitert das Schlichtungsverfahren, müssen Sie die Geschäftsgebühr Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG auf die Verfahrensgebühr des Gerichtsverfahrens anrechnen. Es wird nur die letzte Geschäftsgebühr angerechnet (Vorb. 3 Abs. 4 VV RVG). Auch hier gilt: max. 0,75 nur für übereinstimmende Streitwerte.

Kostenerstattung

Wird die Klage fehlerhaft erhoben, insbesondere ohne das vorgeschriebene Schlichtungsverfahren, muss sie zurückgenommen werden. Es muss erst die Schlichtung durchgeführt werden, dann muss eine neue Klage erhoben werden. Die Kosten des ersten Klageverfahrens sind in diesem Fall nicht erstattungsfähig. Unter Umständen kann der beauftragte Anwalt dem Mandanten gegenüber schadenersatzpflichtig sein.

Im Schlichtungsverfahren selbst ergeht keine Kostenentscheidung. Kommt es danach zu einem gerichtlichen Verfahren, zählen die Kosten der Gütestelle jedoch zu den erstattungsfähigen Prozesskosten gemäß § 15a Abs. 4 EGZPO.

Anwaltskosten aus dem Schlichtungsverfahren, insbesondere die Gebühren nach Nr. 2303 VV RVG, werden grundsätzlich nicht erstattet. Eine Erstattung ist nur ausnahmsweise möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, etwa im Rahmen eines Vergleichs.

Checkliste — für die Abrechnung in Arzthaftungsmandaten

Prüffrage

Gesetzliche Grundlage

Hinweis

Liegt ein Gutachterverfahren vor einer anerkannten Gütestelle vor?

§ 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 15 a Abs. 3 EGZPO

Als eigene Angelegenheit abrechnen, § 17 Nr. 7 lit. a RVG

Wurden getrennte Beauftragungen dokumentiert?

§ 17 RVG

Mandatsvereinbarung ggf. ergänzen

Wurde die Gebühr nach Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG richtig angewandt?

Nr. 2303 Nr. 1 VV RVG

Gebührentatbestand erläutern

Wurde die Anrechnung von 0,75-Gebühren durchgeführt?

§ 34 Abs. 2 RVG;

Vorbem. 2.3 VV RVG;

Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG

Bei Folgeangelegenheit beachten

Ist die Angemessenheit einer höheren Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG (0,5–2,5) begründet?

Nr. 2300 VV RVG

Dokumentation:

Umfang und Anzahl der eingereichten medizinischen und sonstigen Unterlagen,

Auswertung und rechtliche Einordnung,

erhebliche Schwierigkeit der Materie,

(langer) Bearbeitungszeitraum

Ist der Gegenstandswert korrekt ermittelt?

§ 23 Abs. 1 RVG

Schadenssumme bzw. Anspruchshöhe heran-ziehen

Wurde die Rechtsschutzversicherung informiert?

§ 10 RVG

Rechnung mit Begründung und Anlagen übersenden

Weiterführender Hinweis
  • Keine Geschäftsgebühr für Verfahren vor einer kirchlichen Vermittlungsstelle, RVGprof 11, 59, Abruf-Nr. 143448.

AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 28 · ID: 50669026

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