AnrechnungSo ist die Geschäftsgebühr bei einer vorgerichtlichen Teilregulierung anzurechnen
In der anwaltlichen Abrechnungspraxis führt die vorgerichtliche Teilregulierung einer Forderung – typischerweise durch Zahlung eines Teils der Hauptforderung zuzüglich der Rechtsanwaltskosten – regelmäßig zu Unsicherheiten bei der Anrechnung der außergerichtlichen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG auf die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG. Streit entbrennt regelmäßig darüber, ob die hälftige Geschäftsgebühr aus dem vollen ursprünglichen Gegenstandswert oder nur aus dem in das gerichtliche Verfahren übergegangenen – ausgeurteilten – Restbetrag anzusetzen ist. Hierzu folgender Fall:
Ausgangsfall | |
Gefordert werden 8.000 EUR zzgl. RA-Gebühren Der Anwalt des Klägers A mahnt beim Gegner außergerichtlich 8.000 EUR zzgl. Rechtsverfolgungskosten an. Seine Gebühren berechnet er so: | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 8.000 EUR | 692,90 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 135,45 EUR |
848,35 EUR | |
Gezahlt werden 3.000 EUR zzgl. RA-Gebühren Daraufhin zahlt die Gegenseite 3.000 EUR zzgl. RA-Kosten, die sich so berechnen: | |
1,3-Geschäftsgebühr, Nr. 2300 VV RVG aus 3.000,00 EUR | 306,15 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 61,96 EUR |
388,11 EUR | |
Eingeklagt wird die Differenz Eingeklagt wurde daraufhin die Differenz von 5.000 EUR (= 8.000 EUR Gesamtforderung ./. 3.000 EUR – Teilzahlung) zzgl. 460,20 EUR (= 848,35 EUR Gesamtkostenschaden ./. 388,11 EUR Teilzahlung). Der Klage wird nach mündlicher Verhandlung in Höhe von 2.000 EUR zzgl. 296,07 EUR (= 1,3 GG zzgl. USt.) RA-Kosten stattgegeben, in Höhe von 3.000 EUR abgewiesen. A meldet folgende Kosten zur Festsetzung gegen den Beklagten an: | |
1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000,00 EUR | 460,85 EUR |
abzgl. 0,65 aus 2.000 EUR gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV RVG | - 114,40 EUR |
1,2-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV RVG aus 5.000,00 EUR | 425,40 EUR |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV RVG | 20,00 EUR |
19 % USt., Nr. 7008 VV RVG | 150,45 EUR |
942,30 EUR | |
Das Gericht moniert, dass die hälftige Geschäftsgebühr in Höhe von 0,65 nach dem vollen Streitwert, von 5.000 EUR – somit in Höhe von 230,43 EUR – in Abzug zu bringen ist, da die 1,3 Geschäftsgebühr nach einem Streitwert von 2.000 EUR tituliert und in Höhe von 3.000 EUR gezahlt worden ist. Zur Recht?
Die Einwendung des Gerichts ist falsch: Anzurechnen ist nur die hälftige Geschäftsgebühr aus dem Teil, der überhaupt in das gerichtliche Verfahren gelangt ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG) – also aus dem (obsiegenden; vgl. § 15a Abs. 3 Alt. 2 RVG) Teil des eingeklagten Rests, nicht aus dem ursprünglichen Gesamt- bzw. außergerichtlichen Wert. Von den 8.000 EUR sind insoweit nur 5.000 EUR übergegangen. Die 3.000 EUR waren einschließlich der darauf entfallenden Kosten bereits vorgerichtlich gezahlt worden und damit nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Merke — Die Anrechnung betrifft nur den Gegenstand, der identisch sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich bearbeitet wurde und soweit dieser überhaupt gerichtlich anhängig geworden ist (Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG; vgl. BGH VI ZB 39/21).
Bei vorgerichtlicher Teilzahlung und Klage nur über den Rest wird in der Kostenfestsetzung daher nicht die halbe Gebühr aus dem vollen ursprünglichen Gegenstandswert angerechnet, sondern nur aus dem Teil, der in den Prozess „übergeht“.
Übertragen auf den Ausgangsfall bedeutet dies: Von den 8.000 EUR sind nur 5.000 EUR übergegangen. Die 3.000 EUR waren einschließlich der darauf entfallenden Kosten bereits vorgerichtlich gezahlt worden und damit nicht mehr Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
Folge:
Checkliste: Anrechnung Geschäftsgebühr bei vorgerichtlicher Teilzahlung |
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Praktische Handlungsempfehlungen für die Abrechnungs-Praxis | ||
Situation | Empfehlung | Begründung / Formel |
Teilzahlung vor Klage |
| Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG: „nach dem Wert des Gegenstands, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist“ |
Vollständige Zahlung | Keine gerichtliche Verfahrensgebühr (Anrechnung aufgezehrt) | BGH (RVGprof. 24, 25): Verfahrensgebühr fällt vollständig weg |
Schriftsatz gegen gerichtliche Monierung | Anrechnung beschränkt sich auf gerichtlich obsiegenden Teil | § 15a Abs. 3 Alt. 2 RVG |
Mandanteninformation | Vorab erklären: „Geschäftsgebühr entsteht aus vollem Wert; gerichtlich festsetzbar und damit vom Gegner zu erstatten ist ggf. nur anteilig anrechenbarer Betrag.“ | Um Nachforderungsstreitigkeiten zu vermeiden |
Musterformulierung: Erwiderungs im Kostenfestsetzungsverfahren |
An das … gericht Az: Die von der Gegenseite beanstandete Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr in Höhe von … EUR aus dem vollen ursprünglichen Gegenstandswert … EUR ist unbegründet. Gemäß Vorbem. 3 Abs. 4 S. 4 VV RVG ist die Anrechnung auf die gerichtliche Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG) nur nach dem Wert des Gegenstands vorzunehmen, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (BGH RVGprof. 24, 25; § 15a Abs. 3 Alt. 2 RVG).
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Anrechnung aus dem vollen Wert von … EUR zu einer unzulässigen Übervergütung führen würde und den Zweck der Regelung verfehlt, nur den geringeren Einarbeitungsaufwand bei Gegenstandsgleichheit zu berücksichtigen (BGH a. a. O.). Die Kostenfestsetzung ist daher in der geltend gemachten Höhe zutreffend. Gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin |
- Eine Teilzahlung (Hauptforderung + Rechtsanwalts-Kosten) erledigt diesen Teil; er ist nicht mehr Streitgegenstand des gerichtlichen Verfahrens.
- Für die Anrechnung kommt nach dem klaren Wortlaut und Sinn der Vorbem. 3 Abs. 4 VV nur dieser übergegangene Teil in Betracht, also maximal aus 5.000 EUR bei teilweisem Obsiegen entsprechend nur aus 2.000 EUR (§ 15a Abs. 3 Alt. 2 RVG).
AUSGABE: RVGprof 2/2026, S. 34 · ID: 50669076