KaskoErgänzendes zur Unwirksamkeit der alten HUK-Vorteilsausgleichsabtretung
In den von der HUK-Coburg auf der Grundlage des früheren von ihr vorgelegten Formulars zur Vorteilsausgleichsabtretung geführten Regressprozessen wird um die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der darin formulierten Abtretung gerungen. Manche Richter erkennen die Unsinnigkeit der Formulierung, meinen aber, das sei nicht entscheidend, denn die HUK und der Geschädigte wüssten ja, was gemeint war. Das ist nach Auffassung von UE zu kurz gesprungen.
Denn es kommt auch darauf an, dass der Schuldner erkennen kann, worum es geht. Das ist nach Auffassung von UE auf der Grundlage des Textes der Abtretung nicht möglich. Käme es nicht auch auf den Schutz des Schuldners an, wäre manche BGH-Entscheidung zur Wirksamkeit bzw. Unzumutbarkeit der Abtretung überflüssig.
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AUSGABE: UE 2/2026, S. 6 · ID: 50681328