OrganisationsverschuldenNotdienst unzureichend organisiert – und doch haftet das Krankenhaus nicht!
Haftet der Krankenhausträger aus Organisationsverschulden bei unzureichend organisiertem Nachtdienst? Mit dieser praktisch relevanten Frage hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) zu befassen. Der Krankenhausträger kam im vorliegenden Fall glimpflich davon (Urteil vom 25.11.2025, Az. VI ZR 51/24). Und doch zeigt die Entscheidung, dass gerade kleinste Krankenhausabteilungen riskantere Eingriffe mit entsprechenden Überwachungsbefugnissen nicht durchführen sollten.
Komplikationen nach Augen-OP – Haftungsklage scheitert
Der spätere Kläger begab sich zur operativen Versorgung einer epiretinalen Gliose (Netzhautverknitterung) und eines Makulaödems in die stationäre Behandlung des Krankenhauses der Beklagten. Schon am Nachmittag desselben Tages führte der dortige Chefarzt den geplanten Eingriff durch. Die Verlaufskontrolle am Folgetag ergab einen als grenzwertig beurteilten Augeninnendruck, weswegen der Kläger nicht entlassen wurde. Der Chefarzt fuhr nach Dienstschluss an diesem Freitag in den Urlaub. In dem Haus der Beklagten bestanden weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein geregelter fachärztlicher Hintergrunddienst. Zunächst war auch ein Assistenzarzt am Ende des ersten Ausbildungsjahres der Weiterbildung mitverklagt, der sich gegenüber dem Chefarzt bereit erklärt hatte, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen und die Patienten zu versorgen.
In der Nacht gegen 2:00 Uhr verständigte die Nachtschwester diesen Arzt, weil der Patient über Schmerzen und Druckgefühl im operierten Auge klagte und er schlechter sehe. Der Arzt untersuchte gegen 3:00 Uhr den Kläger, der noch Handbewegungen wahrnahm, und verabreichte nach telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt antibiotische Augentropfen, Kortison-Augentropfen und subkonjunktival gegebene Steroide. Eine Besserung trat jedoch nicht ein. Bei einer nochmaligen Untersuchung um 9:00 Uhr stellte der Arzt dann eine Eiteransammlung im rechten Auge fest. Der Patient konnte nur noch Lichtschein wahrnehmen. Daraufhin veranlasste der Arzt nach erneuter telefonischer Rücksprache mit dem Chefarzt die Verlegung des Klägers in ein anderes Klinikum, in dem eine Endophthalmitis diagnostiziert und ein Revisionseingriff durchgeführt wurde. Trotz zahlreicher weiterer Eingriffe blieb das Sehvermögen des Patienten auf dem rechten Auge stark eingeschränkt.
Die Klage des Patienten scheiterte vor dem Landgericht. Auf seine Berufung gab das Oberlandesgericht (OLG) der Klage im Wesentlichen statt. Dagegen legte der Krankenhausträger Revision zum BGH ein. Der BGH hob das Urteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung ans OLG zurück.
Darum verneinte der BGH eine Haftung des Krankenhauses
Der BGH sah weder einen Aufklärungs- noch einen Behandlungsfehler. Ob Organisationsfehler Ursache der Schädigung waren, ließen die Richter offen.
Aufklärung bezieht sich nicht auf fehlerhaftes Verhalten
Die Haftung des beklagten Krankenhausträgers lasse sich nicht mit unzureichender Selbstbestimmungsaufklärung begründen. Es sei rechtsfehlerhaft, dass das OLG hier eine Verletzung der Aufklärungspflicht darüber gesehen habe, dass eine standardgerechte ärztliche Versorgung nachts nicht gewährleistet sei. Die ärztliche Aufklärungspflicht betreffe lediglich Risiken, die sich aus einem ordnungsgemäßen Vorgehen ergeben könnten. Über einen Organisationsfehler, wie ihn die mangelhafte Organisation eines nächtlichen Bereitschaftsdienstes darstellen könnte, sei der Patient nicht aufzuklären. Hier sei der Patient hinreichend durch die Verpflichtung des Arztes zur fehlerfreien Behandlung geschützt. Aus diesem Grunde sei die Einwilligung des Klägers nicht unwirksam und der Eingriff daher nicht rechtswidrig.
Merke — Zwar beziehe sich die Einwilligung des Klägers allein auf eine standardgemäße Behandlung. Daraus folge jedoch nicht, dass jeder Behandlungsfehler die Einwilligung unwirksam und diesen damit rechtswidrig mache. Es ergebe sich daraus nur, dass die Einwilligung den ärztlichen Fehler als solchen nicht rechtfertigen könne. Dieser Fehler könne dann unter dem Gesichtspunkt des Behandlungsfehlers eine Haftung der Behandlerseite begründen. Die maßgebliche Unterscheidung zwischen einer Haftung aus Behandlungs- und aus Aufklärungsfehler bleibe jedoch unberührt. Insoweit komme es auf die möglichen Verfahrensfehler bei der Frage der Aufklärungspflichtverletzung nicht an.
Nachtdienst war zwar nicht ordnungsgemäß organisiert ...
Korrekterweise habe zwar das OLG festgestellt, dass die von der Beklagten organisierte ärztliche Betreuung operierter Patienten zu Nachtzeiten nicht dem ärztlichen Standard entsprochen habe. Beim beklagten Krankenhaus habe weder ein geregelter ärztlicher Nachtdienst noch ein fachärztlicher Hintergrunddienst bestanden. Die ärztliche Versorgung frisch operierter Patienten habe vielmehr auf Zufall beruht. Die Pflegekräfte seien angewiesen gewesen, bei Bedarf zu versuchen, einen Arzt zu erreichen. Auch der Assistenzarzt, der sich gegenüber dem Chefarzt dazu verpflichtet habe, bei Bedarf nachts in die Klinik zu kommen, sei hierzu nicht verpflichtet gewesen, zumal ihm die Tätigkeit auch nicht gesondert vergütet worden sei. Zudem entspreche es nicht den Anforderungen an eine Klinik mit frisch operierten, stationär untergeordneten Patienten, den ärztlichen Bereitschaftsdienst ohne einen fachärztlichen Hintergrunddienst von einem Assistenzarzt im ersten Jahr der Facharztausbildung wahrnehmen zu lassen. Denn bei frisch operierten Patienten könne die Abgrenzung eines nachoperativen Reizzustandes des Auges von einer durch Keimeintrag hervorgerufenen Augeninfektion, welcher ein Notfall darstelle und in der Regel innerhalb weniger Stunden operativ versorgt werden müsse, nur vor Ort am Patienten und mit gewisser ärztlicher Erfahrung erfolgen.
... aber Kausalität zwischen Organisationsfehler und Schaden bleibt offen!
Das OLG habe jedoch die Kausalität zwischen dem Organisationsverschulden und dem Schaden des Patienten nicht hinreichend festgestellt. Grundsätzlich müsse der Patient die Ursächlichkeit eines Behandlungsfehlers darlegen und beweisen – auch im Falle eines Organisationsfehlers und eines Unterlassens.
BGH konnte nicht selbst einen groben Behandlungsfehler (mit Beweislastumkehr) annehmen |
Der BGH konnte auf Grundlage der getroffenen Feststellung nicht selbst einen groben Behandlungsfehler – mit der Folge der Beweislastumkehr nach § 630h Abs. 5 S. 1 BGB – annehmen. Zwar sprächen die Einschätzungen des Sachverständigen durchaus für einen groben Organisationsfehler. Doch die Beurteilung eines Behandlungsfehlers als grob oder nicht grob sei eine juristische, dem Tatrichter obliegende Bewertung, die das OLG hier nicht vorgenommen habe. Dies gelte auch bezüglich der Vermutung der Schadensursächlichkeit wegen mangelnder fachlicher Befähigung des Assistenzarztes für die von ihm abverlangte nächtliche Bereitschaftstätigkeit. Auch hier ließen sich zwar Anhaltspunkte entnehmen. Jedoch hier habe das OLG letztlich offengelassen, ob ein Facharzt am Bett des Klägers anders gehandelt hätte, woraus dann revisionsrechtlich zu schließen sei, dass der Beklagtenseite sogar die Widerlegung der Beweisvermutung gelungen sei. |
Im Übrigen komme es bei einem Organisationsfehler nicht darauf an, ob die geltend gemachten Gesundheitsschäden auch durch den Eingriff verursacht worden seien. Maßgeblicher Bezugspunkt bei der Prüfung der haftungsbegründenden Kausalität ist nämlich nicht die Alternative, den Eingriff von vornherein in einer anderen Klinik mit ausreichender nächtlicher Versorgung durchführen zu lassen, sondern die organisatorische Gewährleistung des im Zusammenhang mit der Durchführung des geplanten Eingriffs geschuldeten ärztlichen Nacht- und Bereitschaftsdienstes. Hier werde das OLG im erneuten Durchgang zu prüfen haben, ob sich der Organisationsmangel auf das Behandlungsgeschehen ausgewirkt und die Infektion des Klägers bei einem ordnungsgemäßen nächtlichen Bereitschaftsdienst anders verlaufen wäre.
Das können Krankenhäuser aus dem Urteil lernen
Unabhängig vom konkreten Einzelfall, in dem sich der beklagte Krankenhausträger noch dadurch retten konnte, dass hier der Organisationsfehler den Schaden des Patienten nicht verursacht habe (sondern es sich vielmehr um einen schicksalhaften Verlauf nach Infektion eines operierten Auges gehandelt habe) gilt: Wenn bei einem Krankenhaus organisatorisch nicht sichergestellt ist, dass ein ausreichend qualifizierter ärztlicher Dienst mit fachärztlicher Rufbereitschaft im Hintergrund besteht, stellt dies eine Verletzung der Organisationsverantwortung des Krankenhausträgers dar.
Insbesondere wenn risikoträchtige Operationen (wie hier am Auge) durchgeführt wurden, kann der Operateur nicht einfach das Haus verlassen, ohne sich zu vergewissern, dass andere Fachärzte für ihn bei Komplikationen ein Auge auf den Patienten werfen können. Besonders schwer wiegt hier, dass es zwar einen operierenden Chefarzt gab, in der Abteilung aber sonst keine anderen Fachärzte gewesen sein dürften. Denn der einzige andere Arzt, der hier noch erwähnt wird, ist ein Assistenzarzt im ersten Jahr der Facharztweiterbildung, d. h. ein nicht sehr erfahrener Arzt. Diesen dann alleine den kompletten Präsenzdienst zu überlassen, dürfte allgemein nicht dem Standard entsprechen.
Geplante Leistungsgruppen werden die streitgegenständliche Konstellation künftig verhindern |
Diese Konstellation dürfte sich künftig ohnehin nicht mehr ergeben, da die jetzt einzuführenden Leistungsgruppen unter anderem vorsehen, dass die entsprechende Zuweisung nur dann erfolgen darf, wenn das Krankenhaus mindestens drei vollzeitäquivalente qualifizierte Fachärzte nachweisen kann, und auch ein fachärztlicher Rufbereitschaftsdienst rund um die Uhr sichergestellt ist (was insgesamt bis zu 8 Fachärzte erfordert). Diese Entscheidung zeigt aber auch, dass kleinste Abteilungen riskantere Eingriffe mit entsprechenden Überwachungsbefugnissen nicht durchführen sollten. |
AUSGABE: CB 2/2026, S. 14 · ID: 50668678