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AuftragsverhältnisVorsorgevollmacht – Verzicht auf Auskunfts- und Rechenschaftspflicht möglich?

23.01.20262 Min. Lesedauer

Die spätere Erblasserin E erteilte zwei ihrer vier Kinder eine umfassende transmortale General- und Vorsorgevollmacht. In der notariellen Urkunde heißt es u. a.: „Die Bevollmächtigten sind nur mir, dem Vollmachtgeber, rechenschaftspflichtig, Dritten gegenüber besteht keine Auskunftspflicht, auch nicht nach dem Tod.“ Nach dem Tod der E stritten sich deren Kinder um die Frage, ob die Befreiung von der Auskunfts- und Rechenschaftspflicht in der Vollmacht wirksam ist oder ob die Bevollmächtigten gleichwohl zur Rechenschaft verpflichtet sind.

Das LG Ellwangen führt in seinem Urteil vom 20.11.25 (3 O 185/25, Abruf-Nr. 252135) zunächst aus, dass bei einer umfassenden General- und Vorsorgevollmacht grundsätzlich von einem Auftragsverhältnis nach § 662 BGB zwischen Vollmachtgeber und -nehmer auszugehen ist und nicht bloß von einem Gefälligkeitsverhältnis. Nach § 666 BGB ist daher der Bevollmächtigte grundsätzlich zur Auskunft- und Rechenschaft verpflichtet.

Allerdings seien die Pflichten des § 666 BGB grundsätzlich abdingbar bzw. modifizierbar. Speziell für die Vereinbarung der Höchstpersönlichkeit der Rechenschaftspflicht hat der BGH entschieden, dass der Erblasser in einer Generalvollmacht rechtswirksam bestimmen kann, dass der von ihm Beauftragte nur ihm höchstpersönlich Rechenschaft schuldet. Dies hat zur Folge, dass die Rechte aus §§ 666, 667 BGB nicht auf den oder die Erben übergehen, sondern mit dem Tod des Erblassers erlöschen (BGH 19.9.89, XI ZR 103/88, NJW-RR 1990, 131).

Offen gelassen hat das Gericht allerdings die Streitfrage, ob der Anspruch auf Rechnungslegung ausnahmslos vollständig ausgeschlossen werden kann (so MüKoBGB/Schäfer, 9. Aufl. 2023, BGB § 666 Rn. 35). Meines Erachtens muss das so sein; zwar wäre der Vollmachtgeber dann möglicherweise der Willkür des Bevollmächtigten ausgesetzt und würde das Risiko einer nicht nachweisbaren Schädigung tragen müssen. Dieses Risiko nimmt der Vollmachtgeber jedoch bewusst in Kauf, wenn er den Bevollmächtigten umfassend von der Rechnungslegungs- und Auskunftspflicht befreit.

AUSGABE: ErbBstg 2/2026, S. 29 · ID: 50677154

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