UnterbringungDurchgehende Zwangsbehandlung setzt vorherige externe Begutachtung voraus
Das Gericht muss nach § 329 Abs. 3 FamFG einen externen Gutachter nur bestellen, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme länger als zwölf Wochen ermöglicht wird. Kurzzeitige Unterbrechungen beeinflussen den Fristlauf nicht. Bei wiederholten Zwangsmaßnahmen mit längeren Unterbrechungen ist keine externe Begutachtung erforderlich, selbst wenn die Gesamtdauer zwölf Wochen übersteigt. Das hat der BGH klargestellt.
Sachverhalt
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AUSGABE: FK 2/2026, S. 29 · ID: 50657725