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Feb. 2026

UnterbringungDurchgehende Zwangsbehandlung setzt vorherige externe Begutachtung voraus

Abo-Inhalt29.12.20253 Min. LesedauerVon RA Prof. Dr. Tim Jesgarzewski, FOM Hochschule Bremen

Das Gericht muss nach § 329 Abs. 3 FamFG einen externen Gutachter nur bestellen, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme länger als zwölf Wochen ermöglicht wird. Kurzzeitige Unterbrechungen beeinflussen den Fristlauf nicht. Bei wiederholten Zwangsmaßnahmen mit längeren Unterbrechungen ist keine externe Begutachtung erforderlich, selbst wenn die Gesamtdauer zwölf Wochen übersteigt. Das hat der BGH klargestellt.

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AUSGABE: FK 2/2026, S. 29 · ID: 50657725

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