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Schadenersatz/Schmerzensgeld/ArbeitsunfallSchadenersatz, wenn Kollege im Feuerwehrwagen hupt?
| Der Haftungsausschluss nach § 105 SGB VII entfällt nicht schon, wenn ein bestimmtes und für den Gesundheitsschaden ursächliches Handeln – hier die Betätigung des Signalhorns eines Feuerwehrfahrzeugs – gewollt war. Er entfällt nur, wenn auch der Gesundheitsschaden – hier Tinnitus – für den Fall seines Eintritts gewollt war, also mindestens gebilligt, jedenfalls aber in Kauf genommen wurde. |
Das LAG Nürnberg (20.12.22, 7 Sa 243/22, Abruf-Nr. 234412) wies die Klage ab. Der Kläger habe keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Schmerzensgeld oder Schadenersatz nach § 823 BGB. Er sei mit diesen Ansprüchen ausgeschlossen nach § 105 Abs. 1 S. 1 SGB VII. Der Beklagte sei bei Betätigung des Signalhorns betrieblich tätig gewesen und habe ohne Vorsatz gehandelt.
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AUSGABE: AA 5/2023, S. 73 · ID: 49410017