März 2024
Nach dem Arbeitsverhältnis
Abmahnung bleibt bei Klage in der Personalakte
26.02.2024
454 Min. Lesedauer
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MitbestimmungBetriebsrat versus ChatGPT: Wie weit geht die Mitbestimmung?
Abo-Inhalt26.02.2024253 Min. Lesedauer
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ArbG Hamburg
| Vorgaben des ArbG zur Nutzung von ChatGPT und vergleichbarer Tools in Form von Richtlinien oder Handbüchern fallen unter das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten und begründen kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 BetrVG. |
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AUSGABE: AA 3/2024, S. 46 · ID: 49917965
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