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Mai 2024

BeamtenrechtCannabis, Tattoos, WhatsApp-Posts = Dienstliche Gefahren für Polizeibeamte im Check, Teil 1

Abo-Inhalt17.04.2024427 Min. Lesedauer

| Die Meldungen um Polizeibeamte, die rassistische Posts verbreiten oder Cannabis rauchen, oder Bewerber, die Tattoos tragen, reißen nicht ab. Einmal mehr lohnt es sich daher, einen Blick auf die aktuelle Rechtsprechung zu diesem Themenbereich zu werfen. Der erste Teil der Übersicht beschäftigt sich daher vor allem mit Cannabis, Posts in sozialen Netzwerken und sonstigen außerdienstlichen Meinungskundgebungen. |

Rechtsprechungsübersicht / Dienstliche Gefahren für Polizeibeamte im Check

Zu viel Cannabis im Blut

Ein Bewerber für den Polizeidienst, in dessen Blut bei einer Untersuchung Cannabiskonsum nachgewiesen wurde, hat keinen Anspruch auf Einstellung (VG Berlin 4.7.18, VG 26 L 130/18). Der 40-jährige Antragsteller bewarb sich um seine Einstellung in den Polizeivollzugsdienst. Eine Blutuntersuchung ergab einen Wert von 300 ng/ml THC-Carbonsäure, ein Cannabis-Abbauprodukt. Deshalb lehnte der Polizeipräsident die Einstellung ab. Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setze die umfassende Eignung eines Bewerbers voraus. Dies habe die Behörde, der ein weiter Einschätzungsspielraum zustehe, hier zu Recht verneint, so das Gericht. Denn Cannabiskonsum könne die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen in Zweifel ziehen. Dies zähle aber zu den Aufgaben von Polizeivollzugsbeamten, sodass ein solcher Bewerber nicht uneingeschränkt polizeidienstfähig sei, wenn der Konsum weniger als ein Jahr zurückliege. Angesichts der festgestellten Blutwerte sei die Behauptung des Antragstellers, kein Konsument zu sein, nicht glaubhaft. (Wie sieht das jetzt mit der neuen Cannabis-Regelung aus? siehe Praxistipp 1 am Ende des Beitrags).

Dienstgeheimnisse verraten

Das LG Lübeck (19.10.22, 9 KLs 590 Js 45736/19 (2)) verurteilte einen Polizeibeamten unter anderem wegen der Verletzung des Dienstgeheimnisses, des unerlaubten Verarbeitens personenbezogener Daten und Verletzung von Privatgeheimnissen. Er habe mehrfach einen befreundeten Journalisten über aktuelle Fahndungs- und Ermittlungsmaßnahmen, über Disziplinar- und Mitbestimmungsverfahren und andere polizeiinterne Vorgänge, die ihm dienstlich oder als Mitglied des Hauptpersonalrats der Landespolizei und des Vorstands einer Polizeigewerkschaft bekannt geworden waren, informiert. Er habe dabei in vielen Fällen die Öffentlichkeitsarbeit der Staatsanwaltschaft kritisieren und dem öffentlichen Ansehen missliebiger Personen innerhalb der Polizeiführung schaden wollen. Der BGH (15.2.24, 5 StR 283/23) hob das Urteil auf die Revision der Staatsanwaltschaft teilweise auf, weil die Nachprüfung den Angeklagten begünstigende Rechtsfehler ergeben habe; die Revision der Staatsanwaltschaft hat ganz überwiegend Erfolg.

Polizeikritische Social Media-Postings verschickt

Das VG Hannover (6.3.24, 2 B 512/24; 2 A 5953/23) lehnte den Eilantrag einer Polizeikommissar-Anwärterin gegen ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf ab. Verschiedene Posts der Polizistin in den sozialen Medien, in denen zum Teil deutliche Kritik an der Polizei zum Ausdruck kam, waren der Hintergrund. Die Polizeiakademie begründete ihre Entlassung damit, dass begründete Zweifel an ihrer Eignung für den Polizeiberuf bestünden. Die Kammer war der Ansicht, dass das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten in seiner Gesamtheit ein schwerwiegendes inner- und außerdienstliches Fehlverhalten aufweise. Sie habe mit ihrem Engagement deutlich die Grenzen des beamtenrechtlichen Mäßigungsgebots überschritten und gegen die ihr obliegende Neutralitätspflicht verstoßen. Ihr Agieren sei nicht mehr von der Meinungsfreiheit gedeckt.

TikTok: polizeiliche Themen behandelt

Das OVG Berlin-Brandenburg (17.4.23, OVG 4 S 4/23, Abruf-Nr. 236358 in AA 23,139) bestätigte, dass eine Nebentätigkeit durch die Dienstbehörde verboten werden kann, wenn ein Polizeibeamter außerhalb des Dienstes einen Internetauftritt betreibt, in dem er erkennbar als Polizist polizeiliche Themen behandelt.

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AUSGABE: AA 5/2024, S. 83 · ID: 49999674

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