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ReligionsfreiheitVerwaltung muss keine sichtbaren Symbole der Religion dulden
| Eine öffentliche Verwaltung kann das sichtbare Tragen von Zeichen, die weltanschauliche oder religiöse Überzeugungen erkennen lassen, verbieten, um ein vollständig neutrales Verwaltungsumfeld zu schaffen. Eine solche Regel ist nicht diskriminierend, wenn sie allgemein und unterschiedslos auf das gesamte Personal dieser Verwaltung angewandt wird und sich auf das absolut Notwendige beschränkt. |
Zu diesem Ergebnis kam der EuGH (28.11.23, C-148/22, Abruf-Nr. 241009). Zum Streit kam es, weil eine belgische Gemeinde einer Bediensteten, die als Büroleiterin ganz überwiegend ohne Publikumskontakt tätig ist, untersagte, am Arbeitsplatz das islamische Kopftuch zu tragen. Anschließend änderte die Gemeinde ihre Arbeitsordnung und schrieb in der Folge ihren ArbN eine strikte Neutralität vor: Jede Form von Proselytismus ist untersagt, und das Tragen von auffälligen Zeichen ideologischer oder religiöser Zugehörigkeit ist allen ArbN, auch denen, die keinen Publikumskontakt haben, verboten. Die Betroffene fühlte sich diskriminiert und in ihrer Religionsfreiheit verletzt.
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AUSGABE: AA 5/2024, S. 73 · ID: 49999280