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ProzesskostenhilfeSo schnell wird ein Anwalt nicht entpflichtet …

19.12.20252 Min. Lesedauer

Das BAG sagt klar, dass Anwälte in ihrer Prozessvollmacht spätere Nachprüfungsverfahren zur Prozesskostenhilfe nicht ausschließen dürfen (AA 24, 111). Aber kommt ein Anwalt um die Mitwirkung in der Nachprüfung herum, wenn er seinen Mandanten nicht erreicht und deshalb entpflichtet werden will?

Das LAG Hamm verneint die Frage (24.7.25, 13 Ta 56/25, Abruf-Nr. 250070). Zumindest kürzere Zeitspannen der Kontaktlosigkeit rechtfertigen dies nicht. Im vorliegenden Fall hatte der Kläger die festgesetzten PKH-Raten nicht gezahlt, sodass das Gericht ihn über den beigeordneten Anwalt zur Zahlung aufforderte. Dieser gab an, für das PKH-Überprüfungsverfahren nicht gesondert mandatiert zu sein und seinen Mandanten (Kläger) nicht erreichen zu können. Er beantragte daher seine Entpflichtung. Das Arbeitsgericht lehnte dies ab, das LAG bestätigte die Entscheidung.

Vorliegend war der Mandant bisher lediglich einen Monat nicht erreichbar gewesen, was auch einem Urlaub oder Klinikaufenthalt geschuldet sein kann. Eine derart kurze Zeitspanne (eingeschränkter) Kontaktaufnahme bedeutet kein unbehebbar gestörtes Vertrauensverhältnis. Sie ist damit kein schwerwiegender Grund für eine Entpflichtung. Der Anwalt habe nicht einmal eine EMA-Anfrage durchgeführt. Er habe dem Gericht gegenüber nur pauschal mitgeteilt, seinen Mandanten „trotz mehrfacher Kontaktversuche“ nicht zu erreichen. Erst wenn die Pflicht zur sachgerechten Interessenvertretung gefährdet sei, könne dies ausnahmsweise der Fall sein. Der beigeordnete Anwalt könne zunächst den (möglichen) PKH-Aufhebungsbeschluss abwarten, ggf. um Fristverlängerung bitten und auf diese Weise das Mandat zunächst sachgerecht weiterführen. Damit hat er weiterhin im PKH-Nachprüfungsverfahren mitzuwirken (BAG 18.4.24, 4 AZB 22/23, Abruf-Nr. 241406) und weitere Kontaktversuche zu unternehmen.

Weiterführender Hinweis
  • Prozesskostenhilfe: Eine Abfindung ist einzusetzendes Vermögen, aber …, AA 25, 130

AUSGABE: AA 1/2026, S. 1 · ID: 50665616

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