Außerordentliche KündigungUnbefugtes Öffnen einer „Compliance- Meldung“ durch den Betriebsratsvorsitzenden
Das vorsätzliche, unbefugte Öffnen einer Compliance-Meldung durch den Betriebsratsvorsitzenden rechtfertigt zwar nicht den Ausschluss aus dem Betriebsrat (BR). Es verletzt aber § 241 Abs. 2 BGB und kann im Einzelfall zu einer außerordentlichen Kündigung führen. Ein Verhalten, das den Straftatbestand des § 202 StGB (Verletzung des Briefgeheimnisses) erfüllt, kann die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht verletzen.
Sachverhalt
Der ArbN ist BR-Vorsitzender in einem Werk und gleichzeitig BR-Mitglied des Gesamtbetriebsrats (GBR) der Gruppe. Er ist seit 1995 beim ArbG beschäftigt. Es existiert eine Gesamt-Betriebsvereinbarung (GBV) zur Compliance.
Nach einer Absprache zwischen der „Compliance Officerin“ und dem Gesamtbetriebsrat wurden in den Betrieben „Compliance-Briefkästen“ eingerichtet. Dabei sollten die Hauptschlüssel für alle Compliance-Briefkästen beim Compliance Officer verbleiben. Die jeweiligen Zweitschlüssel sollten an die Vorsitzenden der örtlichen Betriebsräte übergeben werden. Diese sollten den örtlichen Briefkasten wöchentlich leeren und den Inhalt an die Compliance Officerin weiterleiten. Die örtlichen Betriebsräte wurden via E-Mail des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden über den Umgang mit den Compliance-Briefkästen und dem Auffinden einer Meldung informiert.
Am 1.8.24 entnahm der BR-Vorsitzende eine Compliance-Meldung aus dem Briefkasten. Daraufhin rief er den Vorsitzenden des GBR an und fragte, was er mit dem Brief aus dem Compliance-Briefkasten machen solle. Die Antwort des Gesamtbetriebsratsvorsitzenden ist streitig. Am nächsten Arbeitstag öffnete der BR-Vorsitzende den Brief, erkannte ihn als Compliance-Beschwerde und legte den Inhalt sodann in einen neuen Briefumschlag vom Format DIN A4, verklebte diesen und versah ihn mit der Adresse der Compliance Officerin. Anschließend unterrichtete er sie via E-Mail darüber. Er teilte außerdem mit, dass der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats ihm auf Nachfrage gesagt habe, er solle den Brief aufmachen und ihn ihr weiterleiten. Nach Verfassen der E-Mail brachte er den Brief zum ca. 600 Meter vom Betriebsratsbüro entfernten Hauptgebäude und übergab ihn dort den für die Hauspost zuständigen Mitarbeiterinnen zur Weiterleitung an die Compliance Officerin.
Nach seiner Rückkehr ins Büro nahm er die E-Mail der Compliance Officerin zur Kenntnis. Darin wies sie ihn darauf hin, dass der eingeworfene Brief unter keinen Umständen geöffnet werden dürfe, sondern ungelesen und ungeöffnet an sie weitergeleitet werden müsse. Am 7.8.24 ging die Compliance-Meldung bei der Compliance Officerin ein. Zwei Tage später informierte die Compliance Officerin per E-Mail den BR-Vorsitzenden, dass die Meldung über drei Wochen lang nicht weitergeleitet worden sei. Zudem sei der Briefumschlag mit den Hinweisunterlagen von diesem geöffnet und der Inhalt in einen anderen Briefumschlag gelegt worden. Die Compliance Officerin forderte ihn auf, unverzüglich die Schlüssel für den Compliance-Briefkasten an die dortige Personalleiterin zu übergeben. Der ArbG forderte den BR-Vorsitzenden erfolglos zur Stellungnahme auf.
Der ArbG bat den BR um Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses des BR-Vorsitzenden. Dieser verweigerte seine Zustimmung und widersprach der beabsichtigten Kündigung. Der ArbG behauptet, dass die Compliance-Meldung bereits am 9.7.24 in einem verschlossenen und verklebten sowie an die Compliance Officerin adressierten Umschlag in den Compliance-Briefkasten im Betrieb eingeworfen worden sei. Das Öffnen des Umschlags erfülle den Straftatbestand des § 202 StGB.
Der BR-Vorsitzende behauptet, er habe am 1.8.24 das erste Mal überhaupt etwas im Compliance-Briefkasten vorgefunden. Es sei keine Handlungsanweisung neben dem Briefkasten vorhanden gewesen. Nach Auffinden des Briefs habe der Vorsitzende des GBR am Telefon gesagt, er solle den Brief öffnen und prüfen, dann per Hauspost an die Compliance Managerin weiterleiten.
Entscheidungsgründe
Das Arbeitsgericht Heilbronn (13.6.25, 7 BV 3/24, Abruf-Nr. 251885) kam zum Ergebnis, dass der ArbG nicht gem. § 103 Abs. 2 BetrVG verlangen könne, dass die verweigerte Zustimmung des BR zur außerordentlichen Kündigung ersetzt wird. Denn die außerordentliche Kündigung sei nicht unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt.
Nach § 103 Abs. 2 BetrVG könne die verweigerte Zustimmung des BR zu einer außerordentlichen Kündigung eines BR-Mitglieds ersetzt werden, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt sei.
Liege der wichtige Grund, der dem ArbG i. S. v. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar mache, in einem Verhalten des Betriebsratsmitglieds, müsse dieses sich als Verletzung von Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis darstellen. Sei dem BR-Mitglied ausschließlich eine Amtspflichtverletzung vorzuwerfen, sei nur ein Ausschlussverfahren nach § 23 Abs. 1 BetrVG möglich. Liege im fraglichen Verhalten zugleich eine Vertragspflichtverletzung, sei an die Berechtigung der fristlosen Entlassung ein „strengerer” Maßstab anzulegen als bei einem ArbN, der dem BR nicht angehöre (BAG 12.5.10, 2 AZR 587/08). Es bestehe kein wichtiger Grund zur Kündigung i. S. d. § 15 Abs. 1 KSchG, § 626 Abs. 1 BGB. Weder das Öffnen des Briefumschlags der Compliance-Meldung noch das verspätete Öffnen des Compliance-Briefkastens bzw. das verspätete Weiterleiten der Compliance-Meldung rechtfertige für sich oder zusammengenommen vorliegend eine außerordentliche Kündigung.
Dem ArbG könne gem. § 626 Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist zugemutet werden. Der BR-Vorsitzende habe durch sein Verhalten rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand des § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB erfüllt und damit gegen die Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB und somit (jedenfalls auch) gegen eine arbeitsvertragliche (Neben-)Pflicht verstoßen.
Es sei ein wichtiger Grund „an sich“ zur außerordentlichen Kündigung i. S. d. § 626 Abs. 1 BGB, wenn ein BR-Mitglied eine in einem Briefumschlag verschlossene Compliance-Meldung öffne und dadurch vorsätzlich und nach § 202 StGB strafbewehrt das Briefgeheimnis verletze und somit gegen seine arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht aus § 241 Abs. 2 BGB verstoße (BAG 12.5.10, 2 AZR 587/08).
Für das Interesse des ArbG an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses streite vor allem, dass das Vertrauen der Belegschaft in die Integrität und Funktionsfähigkeit des „Compliance-Systems“ erschüttert worden sein könnte. Erschwerend sei, dass die Compliance-Meldung gerade auch die Person des BR-Vorsitzenden betroffen habe. Er habe durch sein Verhalten im Betrieb auch zum Nachteil einer anderen ArbN rechtswidrig und schuldhaft den Straftatbestand des § 202 StGB erfüllt. Durch sein Verhalten habe er die Privatsphäre der Hinweisgeberin verletzt. Insoweit werde auch die Fürsorgepflicht des ArbG aus § 241 Abs. 2 BGB berührt.
Andererseits spräche für den BR-Vorsitzenden, dass er seit über dreißig Jahren beanstandungsfrei beim ArbG beschäftigt sei. Hinzukomme, dass er 56 Jahre sei und eine (Anschluss-)Beschäftigung bei einem anderen ArbG nicht selbstverständlich sei. Er sei verheiratet und habe Unterhaltspflichten zu erfüllen. In Bezug auf die konkrete Compliance-Meldung habe das Öffnen keine weiteren unmittelbaren negativen Folgen gehabt. Die Compliance- Meldung sei von ihm dann unverzüglich und vollständig zur weiteren Bearbeitung weitergeleitet worden.
Die Hinweisgeberin habe gewusst, wer den Briefkasten leeren und den Inhalt an die Compliance Officerin weiterleiten würde. Sie habe keinen Strafantrag gestellt. Außerdem sei der wesentliche Inhalt der Compliance-Meldung dem BR-Vorsitzenden ohnehin später zur Stellungnahme übermittelt worden. Soweit der Inhalt dadurch preisgegeben worden sei, reduziere sich der Vorwurf gegenüber dem BR-Vorsitzenden auf eine lediglich zu frühe Kenntnisnahme. Der Verlust des Vertrauens in das Compliance-System bleibe vorliegend lediglich eine abstrakte Gefahr.
Relevanz für die Praxis
Der ArbG könne auch nicht gem. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG verlangen, dass der BR-Vorsitzende aus dem Betriebsrat ausgeschlossen werde. Denn ihm sei keine grobe Verletzung gesetzlicher Pflichten i. S. d. § 23 Abs. 1 S. 1 BetrVG vorzuwerfen. Zwar habe er vorsätzlich gehandelt. Das durch die Verletzung von § 202 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwirklichte Unrecht sei aber eher gering.
Beachten Sie — Es wurde Beschwerde eingelegt beim LAG Baden-Württemberg (15 TaBV 3/25; kein Datum verfügbar).
- Kein Widerspruchsrecht gegen Einsicht des Betriebsrats in Bruttolohnlisten, LAG Sachsen in AA 25, 187
- Ausschluss aus dem Betriebsrat wegen groben Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Pflichten, Hessisches LAG in AA 25, 170
- Betriebsrat muss bei Versetzung detailliert informiert werden, LAG Niedersachsen in AA 25, 147
AUSGABE: AA 1/2026, S. 5 · ID: 50663553