AGG-EntschädigungBenachteiligung wegen einer Behinderung – nicht bestellter Inklusionsbeauftragter
Die Verletzung der sich aus § 181 SGB IX ergebenden Pflicht des ArbG, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen, kann ein Indiz für den kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und einer Benachteiligung sein. Das setzt voraus, dass durch die benachteiligende Maßnahme die spezifischen Belange schwerbehinderter Menschen betroffen sind.
Sachverhalt
Die Parteien streiten u. a. über Ansprüche auf Zahlung von Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen der Benachteiligung aufgrund einer Behinderung. Die schwerbehinderte ArbN ist beim ArbG als Packerin in Dauernachtschicht beschäftigt. Sie übt das Amt der Vertrauensperson der schwerbehinderten Menschen aus. Der ArbG hat indes keinen Inklusionsbeauftragten bestellt. Zwischen den Parteien ist seit mehreren Jahren streitig, welche Tätigkeiten von der ArbN trotz ihrer körperlichen Beeinträchtigungen erbracht werden können und inwieweit dies ausschließlich in Dauernacht- oder auch in Wechselschicht möglich ist.
Die ArbN sieht sich wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt, weil sie nicht im vertraglich vereinbarten Umfang zur Arbeitsleistung herangezogen worden sei. Sie habe dadurch Minusstunden angehäuft. Der ArbG verlange rechtswidrig von ihr, diese abzubauen. Auch sei die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX für sich betrachtet eine Benachteiligung. Zudem habe sie zwei unberechtigte Abmahnungen erhalten, die auf ihre Schwerbehinderung zurückzuführen seien. Die Art und Schwere der Verstöße des ArbG gegen Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen ergebe sich auch daraus, dass sie angewiesen worden sei, die von ihr erbrachten Tätigkeiten täglich zu dokumentieren, ihre Diskriminierungsvorwürfe zu konkretisieren und ab dem ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit (AU) eine AUB vorzulegen. Der ArbG habe sich in Bezug auf ihre Tätigkeit als Vertrauensperson geweigert, sie in einer Nachtschicht für die Ausübung ihres Amts freizustellen, sie an einer Schulung teilnehmen zu lassen und ihr Zugang zum Raum des Betriebsrats zu gewähren.
Das LAG Nürnberg (11.9.24, 4 Sa 178/23, Abruf-Nr. 245510) wies die Klage auf Entschädigung ab.
Entscheidungsgründe
Die Revision vor dem BAG (26.6.25, 8 AZR 276/24, Abruf-Nr. 250078) war erfolgreich. Der Senat könne auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht entscheiden, ob und ggf. in welcher Höhe Ansprüche auf Entschädigung aus § 15 Abs. 2 AGG bestehen.
Die ArbN habe zwar die nach § 15 Abs. 4 AGG und § 61b Abs. 1 ArbGG zu wahrenden materiell-rechtlichen Ausschlussfristen nicht in Bezug auf sämtliche behaupteten Benachteiligungen eingehalten.
So habe sie in Bezug auf den Aufbau der Minusstunden eine Entschädigung nicht rechtzeitig innerhalb einer Frist von zwei Monaten ab der Kenntnis von der behaupteten Benachteiligung schriftlich geltend gemacht. Entgegen ihrer Ansicht komme es nicht darauf an, dass die entstandenen Minusstunden im Arbeitszeitkonto zum Zeitpunkt der Geltendmachung noch vorhanden gewesen seien. Zwar beginne die Frist im Fall eines Dauertatbestands nicht vor dessen Beendigung. Dies setze jedoch voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Der Anfall der Minusstunden liege indes mehr als zwei Monate seit Geltendmachung zurück und sei sodann auch vor diesem Zeitraum beendet worden. In Bezug auf die weiteren behaupteten Benachteiligungen seien die Fristen indes eingehalten.
Es stehe aber noch nicht fest, ob die ArbN wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sei. In Bezug auf die Streitgegenstände der unterbliebenen Bestellung eines Inklusionsbeauftragten, der Aufforderung zum Abbau von Minusstunden und der Zustimmung zu einer Verringerung der Arbeitszeit unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG habe das LAG einen Entschädigungsanspruch zutreffend verneint. Allein durch die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten durch die ArbG erfahre die ArbN nicht unabhängig von konkreten sie betreffenden Maßnahmen eine weniger günstige Behandlung als sie eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfahre, erfahren habe oder erfahren würde. Auch sei es bei objektiver Betrachtung für die ArbN kein Nachteil, dass der ArbG auf die Möglichkeit hingewiesen habe, den Abbau von Minusstunden mit den Vorgesetzten zu vereinbaren. Durch die Bewilligung des Teilzeitantrags unter Bezugnahme auf § 8 TzBfG anstelle von § 164 Abs. 5 S. 3 SGB IX sei ebenfalls keine Benachteiligung gegeben, da die ArbN ihr Ziel einer Verringerung der vertraglichen Arbeitszeit erreicht habe.
Die ArbN könne jedoch durch die beiden Abmahnungen wegen ihrer Schwerbehinderung benachteiligt worden sein, da ein Verstoß gegen § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX vorliegen könnte. Danach habe der ArbG die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören. Sei die rechtliche und tatsächliche Stellung eines schwerbehinderten Menschen betroffen und könne die Schwerbehindertenvertretung aus ihrer fachlichen Sicht sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen, bestehe regelmäßig ein Beteiligungsrecht.
Die unterbliebene Unterrichtung und Anhörung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Abmahnungen könne daher ein Indiz für einen kausalen Zusammenhang zwischen der Schwerbehinderung und den Benachteiligungen der ArbN sein. Dies setze jedoch voraus, dass durch die Abmahnungen die spezifischen Belange der ArbN als schwerbehinderter Mensch betroffen seien. Das wäre der Fall, wenn sie wegen der Weigerung abgemahnt worden wäre, Tätigkeiten zu verrichten, die nicht behinderungsgerecht i. S. v. § 164 Abs. 4 SGB IX gewesen seien.
Voraussetzung für das Eingreifen der Indizwirkung sei indes der Bezug zu einer etwaigen Pflichtverletzung des ArbG. Anderenfalls sei der zum Zweck des Schutzes der Rechte schwerbehinderter Menschen bestimmte Aufgabenkreis des Inklusionsbeauftragten nicht tangiert. Ausgehend hiervon werde das LAG auch in Bezug auf ein mögliches Indiz durch die unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten zu prüfen haben, ob die ArbN abgemahnt worden sei, Tätigkeiten zu verrichten, die nicht behinderungsgerecht seien. Solche Abmahnungen und die vorausgegangenen Weisungen habe ein Inklusionsbeauftragter möglicherweise durch Einflussnahme auf die Beklagte verhindern können.
Relevanz für die Praxis
Die Entscheidung erhöht den Schutz schwerbehinderter ArbN. Der 8. Senat vertieft seine Rechtsprechungslinie zur Indizwirkung einer Verletzung von Förderpflichten für schwerbehinderte Menschen. Für die Praxis von großer Bedeutung sind die Ausführungen des Senats zum Erfordernis der Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nach § 181 SGB IX. Darin liegt eine solche Förderpflicht. Ist die Bestellung unterblieben, versagt der ArbG einen gesetzlichen Schutzmechanismus für schwerbehinderte ArbN.
Nicht nur die Schwerbehindertenvertrauensperson, sondern auch der Inklusionsbeauftragte des ArbG haben den gesetzlichen Auftrag, die Rechtsstellung schwerbehinderter ArbN zu wahren. Ist kein Inklusionsbeauftragter bestellt und erfahren schwerbehinderte ArbN benachteiligende Maßnahmen wie Arbeitsanweisungen oder Abmahnungen, kann eine Indizwirkung für eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung nach § 22 AGG vorliegen. Der ArbG muss diese dann widerlegen, was erfahrungsgemäß schwerfällt. Die dahinterstehende Logik überzeugt: Wäre ein Inklusionsbeauftragter bestellt gewesen, hätte dieser Einfluss genommen. Wie dieser sich ausgewirkt hätte, ist für die Indizwirkung aber nicht entscheidend.
AUSGABE: AA 1/2026, S. 2 · ID: 50663205