RechtsprechungArbeitsrechtsjahr 2025: Die Top-Entscheidungen
Compliance, Datenschutz, Geschäftsgeheimnisse, Kündigungen: Auch im Arbeitsrechtsjahr 2025 war vor den Gerichten viel los. AA Arbeitsrecht aktiv zeigt die wichtigsten Entscheidungen aus dem Arbeitsrechtsjahr ab der zweiten Hälfte 2024 und im Jahr 2025 im gewohnten Kurzüberblick auf.
Annahmeverzug: Der ArbN und die Vermittlungsangebote
Meldet sich der ArbN nach einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend und geht er deren Vermittlungsangeboten nach, wird ihm regelmäßig keine vorsätzliche Untätigkeit vorzuwerfen sein (BAG 15.1.25, 5 AZR 135/24, Abruf-Nr. 247410 in AA 25, 101).
Auflösung: Arbeitsverhältnis kann nicht mehr fortgesetzt werden
Missbraucht ein Geschäftsführer seine Machtstellung, um private Belange durchzusetzen, begründet dies die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses (LAG Köln 9.7.25, 4 SLa 97/25, Abruf-Nr. 249806 in AA 25, 167).
Betriebsrat: Ausschluss wegen groben Verstoßes gegen Pflichten
Ein BR-Vorsitzender, der eine Personalliste sämtlicher ArbN an seine private E-Mail-Adresse schickt, handelt „grob“ pflichtwidrig im Sinne von § 23 Abs. 1 BetrVG und verstößt gegen die ihm aus § 79a S. 1 BetrVG obliegenden Pflichten bei der Verarbeitung personenbezogener Daten. Der Verstoß gegen den Datenschutz wiegt schwer, weil es sich um die Mitteilung der Höhe der Vergütung jedes einzelnen Mitarbeiters handelt. Dass mit solchen Daten allergrößte Sensibilität verbunden sein muss, konnte der BR-Vorsitzende ohne Weiteres selbst erkennen (LAG Hessen 10.3.25, 16 TaBV 109/24, Abruf-Nr. 250278 in AA 25, 170).
Compliance: Mitbestimmung bei der Einführung eines Personalfragebogens
Der Gesamtbetriebsrat kann wegen offenkundiger Unzuständigkeit nicht gem. § 100 ArbGG die Einsetzung einer Einigungsstelle hinsichtlich des Inhalts und der Nutzung eines Personalfragebogens durchsetzen, wenn der Fragebogen nach Konzernvorgaben unternehmensübergreifend eingeführt wird. In diesem Fall ist dem ArbG eine Regelung auf der Unternehmensebene subjektiv unmöglich (LAG Köln 28.1.25, 9 TaBV 89/24, Abruf-Nr. 246315 in AA 25, 67).
Datenschutz: Kein Widerspruchsrecht gegen Einsicht des BR in Bruttolohnlisten
Art. 18 Abs. 1 lit. d, Art. 21 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1 lit. e und f DSGVO begründen kein Widerspruchsrecht des ArbN gegen die mit der Einsichtnahme des Betriebsrats in Listen über die Bruttolöhne und -gehälter verbundene Datenverarbeitung (LAG Sachsen 26.5.25, 2 TaBV 8/24, Abruf-Nr. 250796 in AA 25, 187).
Datenschutz: ArbN will Anzahl und Wert von Stock Units der Kollegen erfahren
Beim Lohnausfallprinzip des § 37 Abs. 2 BetrVG kann bei variablen Vergütungsbestandteilen ein Indiz für die hypothetische Zielerreichung des BR-Mitglieds der Zielerreichungsgrad einer Vergleichsgruppe sein. Das BR-Mitglied kann einen Auskunftsanspruch gegen den ArbG haben, um den hypothetischen variablen Vergütungsbestandteil durchzusetzen (LAG Düsseldorf 26.2.25, 12 Sa 817/23, Abruf-Nr. 247238 in AA 25, 113).
Direktionsrecht: Hund am Arbeitsplatz
Wird das Verbot, Hunde zum Arbeitsplatz mitzubringen, nicht durchgesetzt, wird damit das Verbot nicht aufgehoben (LAG Düsseldorf 8.4.25, 8 GLa 5/25, Abruf-Nr. 247736 in AA 25, 86).
Entgeltfortzahlung: Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland erstellten AUB
Der Beweiswert einer im Nicht-EU-Ausland ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) kann erschüttert sein, wenn nach der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung des zu würdigenden Einzelfalls Umstände vorliegen, die zwar für sich betrachtet unverfänglich sein mögen, in der Gesamtschau aber ernsthafte Zweifel am Beweiswert begründen. Es gelten die gleichen Grundsätze wie bei einer inländischen AUB (BAG 15.1.25, 5 AZR 284/25, Abruf-Nr. 247734 in AA 25, 83).
Entgelttransparenzgesetz: Auskunft erwünscht
Die Auskunftsansprüche nach dem EntgTranspG verpflichten den ArbG nur zur Auskunft für das vor dem Antrag liegende Jahr. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 S. 2 EntgTranspG (LAG Köln 12.2.25, 5 Sa 479/23, Abruf-Nr. 248408 in AA 25, 149).
Gegenstandswert: Herausgabeverlangen eines ArbN bezüglich Dienstwagen
Der Wert eines Anspruchs des ArbN gegen seinen ArbG auf Herausgabe eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Pkws bemisst sich nach § 42 Abs. 1 S. 1 GKG. Das vertraglich vereinbarte Nutzungsrecht ist als wiederkehrende Leistung mit dem 36-fachen Wert des geldwerten Vorteils der Privatnutzung zu bemessen. Klagt hingegen der ArbG auf Herausgabe des Pkw, dürfte der Zeitwert des Fahrzeugs für die Wertbemessung nach § 33 RVG bzw. § 32 RVG, § 63 GKG maßgebend sein (Hessisches LAG 7.2.25, 12 Ta 17/25, Abruf-Nr. 246814 in AA 25, 105).
Geschäftsgeheimnisse: „Catch-all-Klausel“ = unangemessene Benachteiligung
Eine formularmäßig vereinbarte Vertragsklausel, die den ArbN bezüglich aller internen Vorgänge beim ArbG über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus zeitlich unbegrenzt zum Stillschweigen verpflichtet (sogenannte Catch-all-Klausel), benachteiligt den ArbN unangemessen und ist deshalb unwirksam (BAG 17.10.24, 8 AZR 172/23, Abruf-Nr. 245853 in AA 25, 39).
HinSchG: Mitbestimmung bei Nutzung der internen Meldestelle
Bei der Nutzung der internen Meldestelle nach dem HinSchG, zum Beispiel bei Meldepflichten, Verfahrensanweisungen ist der Mitbestimmungstatbestand des § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG erfüllt. Das gilt aber nicht bei der Organisationsentscheidung, z. B. dem Outsourcing der Meldestelle (Arbeitsgericht Zwickau 20.3.25, 9 BV 12/24, Abruf-Nr. 249302 in AA 25, 137).
Kanzleiorganisation: Kanzleisoftware blockiert den beA-Versand …
Misslingt die elektronische Übermittlung, ist eine Ersatzeinreichung nach § 46g S. 3 ArbGG zwingend. Zudem dürfen eidesstattliche Versicherungen nach § 46c Abs. 3 S. 3 ArbGG nicht als einfache Anlagen übermittelt werden (LAG Baden-Württemberg 10.4.25, 2 Sa 8/25, Abruf-Nr. 247717 in AA 25, 118).
Kündigung: ArbG befragt alle ArbN zwecks Kündigungsvorbereitung
Die Befragung aller ArbN im Betrieb im Zusammenhang mit Verdachtsmomenten gegen einen ArbN mithilfe eines Fragenkatalogs (150 vorformulierte Fragen) kann zur Sachverhaltsaufklärung gerechtfertigt sein (LAG Niedersachsen 15.1.25, 2 SLa 31/24, Abruf-Nr. 248748 in AA 25, 152).
Kündigung: Online-AUB ohne einen vorherigen Arztkontakt
Eine allein auf einem Online-Fragebogen ohne jeglichen ärztlichen Kontakt beruhende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AUB) erschüttert den Beweiswert der AU vollständig und begründet bei bewusster Täuschung einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung. Täuscht der ArbN durch eine scheinärztliche Bescheinigung über seine AU, ist eine Abmahnung regelmäßig entbehrlich (LAG Hamm 5.9.25, 14 SLa 145/25, Abruf-Nr. 251070 in AA 25, 204).
Öffentlicher Dienst: Am Ehebruch beteiligt = Disziplinarmaßnahme!
Die Beteiligung eines Soldaten am Ehebruch zulasten eines anderen Soldaten kann disziplinarrechtliche Konsequenzen haben (BVerwG 22.1.25, 2 WD 14.24, Abruf-Nr. 248663 in AA 25, 115).
Schadenersatz: Kein Schaden nach Art. 82 DSGVO dargelegt
Ein negatives Gefühl wie „Unsicherheit“ reicht allein für sich nicht aus, um einen immateriellen Schadenersatzanspruch zu begründen (BAG 17.10.24, 8 AZR 215/23, Abruf-Nr. 245793 in AA 25, 20).
Tarifrecht: ArbG muss keine dienstlichen E-Mail-Adressen mitteilen
Ein ArbG ist nicht verpflichtet, der für ihn tarifzuständigen Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner bereits vorhandenen und neu hinzukommenden ArbN zum Zweck der Mitgliederwerbung mitzuteilen (BAG 28.1.25, 1 AZR 33/24, Abruf-Nr. 246778 in AA 25, 37).
Tätlichkeit: Auch ohne erhebliche Gewaltanwendung kann Kündigung erfolgen
Die Tätlichkeit gegenüber einem Vorgesetzten kann eine außerordentliche Kündigung auch dann rechtfertigen, wenn sie nicht mit erheblicher Gewaltanwendung erfolgt. Reagiert ein ArbN auf die Ansprache eines Vorgesetzten wegen der pflichtwidrigen Nutzung eines privaten Smartphones mit den Worten „Hau ab hier“, stößt ihn weg und tritt nach ihm, ist eine Abmahnung vor dem Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung entbehrlich (LAG Niedersachsen 25.8.25, 15 SLa 315/25, Abruf-Nr. 250322 in AA 25, 184).
Videoüberwachung: Permanente Überwachung kostet den ArbG 15.000 EUR
Eine permanente unzulässige Überwachung nahezu aller Betriebsräume und des Arbeitsplatzes über 22 Monate trotz Widerspruchs des betroffenen ArbN ist eine schwere Verletzung des Persönlichkeitsrechts. Dies rechtfertigt eine Geldentschädigung von 15.000 EUR (LAG Hamm 28.5.25, 18 SLa 959/24, Abruf-Nr. 250401 in AA 25, 208).
Wettbewerbsverstoß: Tätigkeit während des Kündigungsschutzverfahrens
Zwar ist dem ArbN auch während eines Kündigungsschutzverfahrens unerlaubter Wettbewerb untersagt. Er muss aber seine beruflichen Fähigkeiten im Rahmen anderweitigen Verdiensts verwerten (LAG Köln 24.4.25, 6 SLa 302/24, Abruf-Nr. 248378 in AA 25, 131).
AUSGABE: AA 1/2026, S. 14 · ID: 50663902