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Auf der letzten Seite von AA Arbeitsrecht aktiv lesen Sie die Kernaussagen weiterer wichtiger Entscheidungen aus der BAG- und LAG-Rechtsprechung, diesmal u. a. zum Kündigungsrecht, zum Arbeitsentgelt und zur Schwerbehinderung.
Rechtsprechungsübersicht |
Arbeitsentgelt – LAG Köln 20.3.25, 8 SLa 309/24, Abruf-Nr. 250403 Das LAG Köln weist darauf hin, dass der ArbG anders als bei einer Zielvereinbarung bei einem variablen Gehaltsbestandteil nicht verpflichtet ist, mit dem ArbN realistische Ziele für die jeweilige Zielperiode zu vereinbaren. Allerdings kann eine Verletzung der Aufklärungs- oder Rücksichtnahmepflicht vorliegen, wenn der ArbG bei Abschluss einer Vereinbarung über variable Gehaltsbestandteile falsche Umsatzzahlen angibt. Für die Pflichtverletzung trifft den ArbN die Beweislast. Kündigungsrecht – LAG Niedersachsen 13.8.25, 2 SLa 735/24, Abruf-Nr. 250440 Bewusst wahrheitswidrige Erklärungen, die ein ArbN in einem Rechtsstreit mit seinem ArbG abgibt, weil er befürchtet, mit wahrheitsgemäßen Angaben den Prozess nicht gewinnen zu können, können geeignet sein, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen. Ein ArbN, der bewusst falsch vorträgt, um sich einen Vorteil im Rechtsstreit mit seinem ArbG zu verschaffen, verletzt ungeachtet der strafrechtlichen Relevanz seines Handelns in erheblicher Weise seine nach § 241 Abs. 2 BGB auch im gekündigten Arbeitsverhältnis bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des ArbG. Um vorsätzlich falsche Angaben handelt es sich, wenn die Prozesspartei die Unrichtigkeit ihrer Behauptungen kennt und deren Unwahrheit in ihren Erklärungswillen aufnimmt. Sie muss die Unvollständigkeit und Unrichtigkeit zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. In der Geltendmachung einer Forderung, auf die kein Anspruch besteht, kann eine schlüssige Täuschung über Tatsachen liegen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erklärung über die Äußerung einer Rechtsauffassung hinausgeht, die als Werturteil nicht Gegenstand einer Täuschung sein kann, und zugleich einen greifbaren, dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern enthält. Dies ist der Fall, wenn mit dem Einfordern der Leistung ein Bezug zu einer unzutreffenden Tatsachenbasis hergestellt oder das Vorliegen eines den Anspruch begründenden Sachverhalts behauptet wird (so auch BGH 22.2.17, 2 StR 573/15 Rn. 18). Schwerbehinderung – LAG Niedersachsen 16.6.25, 15 SLa 856/24, Abruf-Nr. 249738 Macht der schwerbehinderte ArbN Ansprüche nach § 81 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX a. F. bzw. § 164 Abs. 4 Nr. 1 SGB IX auf behinderungsgerechte Beschäftigung geltend, trägt er nach den allgemeinen Regeln grundsätzlich die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründeten Tatsachen. Erleichterungen treten für den ArbN ein, wenn der ArbG seine Erörterungspflicht nach § 84 Abs. 1 SGB IX a. F. bzw. § 167 Abs. 1 SGB IX (Präventionsverfahren) verletzt hat. In diesem Fall hat er auch ohne Benennung konkreter Einsatzmöglichkeiten von Seiten des ArbN darzutun, dass ihm auch unter Berücksichtigung dieser besonderen Arbeitgeberpflichten nach § 164 Abs. 4 SGB IX eine zumutbare Beschäftigung des schwerbehinderten ArbN nicht möglich war. Betriebsratswahl – BAG 22.5.25, 7 ABR 28/24, Abruf-Nr. 250799 Ist ein ArbN in die Organisation mehrerer Betriebe seines ArbG tatsächlich eingegliedert, ist er in diesen bei der Wahl des Betriebsrats jeweils wahlberechtigt. Das gilt nach einer Entscheidung des BAG auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer betriebsübergreifenden Matrix-Struktur. |
AUSGABE: AA 1/2026, S. 20 · ID: 50663099