Mai 2024
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DGUVÄrztliche Anzeige einer Berufskrankheit: Was kann zusätzlich nach UV-GOÄ abgerechnet werden?
Abo-Inhalt26.03.2024381 Min. Lesedauer
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| Frage: „Kann für die Erstellung einer ärztlichen Anzeige einer Berufskrankheit neben der Gebühr nach Nr. 141 UV-GOÄ auch die Vergütung für eine symptomzentrierte Untersuchung einschließlich Beratung nach Nr. 1 UV-GOÄ berechnet werden?“ |
Bei Verdacht auf Berufskrankheit besteht Pflicht zur Anzeige
Antwort: Wenn ein Arzt den begründeten Verdacht hat, dass beim unfallversicherten Patienten eine Berufskrankheit vorliegt, muss er dies dem Unfallversicherungsträger (UV-Träger) unverzüglich anzeigen. Von einer Berufskrankheit ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Krankheitsbild mit den zu erfragenden Arbeitsbedingungen in einem Zusammenhang stehen könnte. Dies wäre beispielsweise der Fall bei
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AUSGABE: AAA 5/2024, S. 4 · ID: 47958843
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