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VertragsarztrechtWeiterbildungsassistent zeichnet Rezepte des Vertragsarztes ab: 585.000 Euro Honorarkürzung!

Abo-Inhalt 29.04.2024 2 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg, legal-point.de

| Ein Vertragsarzt ist verpflichtet, seine Patienten persönlich zu versorgen. Dies gilt auch für das Ausstellen von Verordnungen. Eine Ausnahme der Pflicht zur persönlichen Leistungserbringung stellt eine zulässige (!) Vertretung dar. Diese ist nur unter strengen Voraussetzungen möglich, wie das Sozialgericht (SG) München in seinem Urteil vom 23.11.2023 zur Rückforderung des Honorars eines in der Plausibilitätsprüfung aufgefallenen Arztes betont hat (Az. S 38 KA 11/19). |

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Ausgabe: 05/2024, S. 10 · ID: 50001744

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