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How toVerordnung und Abrechnung der Cannabistherapie

Abo-Inhalt 10.05.2024 5 Min. Lesedauer Von Rechtsanwältin Meike Schmucker, LL.M., Münster, voss-medizinrecht.de

| Seit dem 01.04.2024 unterliegt die Verordnung von medizinischem Cannabis nicht mehr dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG), sodass Ärztinnen und Ärzte Cannabis und Dronabinol zu medizinischen Zwecken auf einem ganz „normalen“ GKV- bzw. Privatrezept an volljährige Patienten verordnen können. Das ist zwar eine Erleichterung, weil die betäubungsmittelrechtlichen Verordnungsvoraussetzungen weggefallen sind, doch es bleiben offene Fragen – insbesondere bei Privatversicherten, für die es – anders als in der GKV – keine expliziten Voraussetzungen bzgl. der Verordnungsfähigkeit und Kostentragung gibt. |

Medizinisches Cannabis (§ 2 Nr. 1 MedCanG)

Pflanzen, Blüten und sonstige Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen […] sowie Dronabinol und Zubereitungen aller vorgenannten Stoffe. Ausnahme: Der Wirkstoff Nabilon (Canemes®) ist auch nach dem 01.04.2024 auf einem BtM-Rezept zu verordnen, da er weiterhin in Anlage III des BtMG aufgeführt ist.

Ausgabe: 05/2024, S. 5 · ID: 49992191

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