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VertragsarztrechtMVZ-Abrechnung: Kein Honorar ohne Unterschrift der ärztlichen Leitung

Abo-Inhalt02.05.20244 Min. LesedauerVon Rechtsanwältin, Fachanwältin für Medizinrecht Taisija Taksijan LL.M., Hamburg

| Eine Honorarsammelerklärung ist zwingend von der ärztlichen Leitung des Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) zu unterschreiben, wenn es der Honorarverteilungsmaßstab (HVM) so vorschreibt. Dies bestätigte das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 13.12.2023 (Az. B 6 KA 15/22 R). Die Unterschrift der ärztlichen Leitung kann in solchen Fällen auch nicht von der Geschäftsführung der MVZ-Trägerin ersetzt werden. Unterschreibt die ärztliche Leitung nicht, verliert das MVZ das komplette Quartalshonorar! |

AUSGABE: AAA 5/2024, S. 11 · ID: 49919460

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