Sie sind auf dem neuesten Stand
Sie haben die Ausgabe Apr. 2025 abgeschlossen.
EBM 2025Deutliche Verbesserungen bei der Videosprechstunde
| Ein Maßnahmenpaket zur Flexibilisierung und Verbesserung der Videosprechstunden gilt teilweise rückwirkend ab dem 01.01.2025 oder dem 01.04.2025! Die einzelnen Maßnahmen fassen wir kursorisch zusammen. Ein ausführlicher Bericht folgt in der Mai-Ausgabe von AAA. |
Begrenzung der Leistungen entfällt
Rückwirkend zum 01.01.2025 entfällt die bisherige Obergrenze von 30 Prozent für einzelne Leistungen, die in der Videosprechstunde erbracht werden können. So kann beispielsweise das hausärztliche Gespräch nach EBM-Nr. 03230 häufiger im Rahmen einer Videosprechstunde erbracht werden.
Obergrenzen für Behandlungsfälle deutlich angehoben
Seit dem 01.04.2025 können maximal 50 Prozent der Behandlungsfälle bei bekannten Patienten im Rahmen von Videosprechstunden abgerechnet werden (bisher: 30 Prozent). Die Zahl der Behandlungsfälle mit unbekannten Patienten bleibt hingegen weiterhin auf 30 Prozent begrenzt. Zudem werden diese Obergrenzen nicht mehr arztbezogen, sondern praxisbezogen ermittelt.
Neuer Zuschlag Nr. 01452
Für Behandlungsfälle von bekannten Patienten, die im Quartal ausschließlich in der Videosprechstunde versorgt werden, wird seit dem 01.04.2025 ein Zuschlag zur Versicherten- bzw. Grundpauschale von 30 Punkten gezahlt. Die entsprechende EBM-Nr. 01452 wird von der KV automatisch zugesetzt.
Facharztvermittlung auch bei Videosprechstunde
Der Bewertungsausschuss hat klargestellt, dass eine Vermittlung dringender Facharzttermine auch im Zusammenhang mit einem Arzt-Patienten-Kontakt im Rahmen einer Videosprechstunde zur Abrechnung der EBM-Nrn. 03008/04008 berechtigt.
Reduzierung des Technikzuschlags Nr. 01452
Zum 01.07.2025 wird der Höchstwert des von der KV zugesetzten Technikzuschlags Nr. 01450 von bisher 1.899 Punkten auf 700 Punkte je abrechnendem Vertragsarzt abgesenkt (weitere Details bei der KBV unter iww.de/s12726).
AUSGABE: AAA 4/2025, S. 1 · ID: 50378548